Grundsätzlich unterliegen BGB-Gesellschaften nicht den Regelungen des UmwG in Bezug auf die Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung, da sie nicht in ein Register eingetragen werden und so die Publizität fehlt. Eine GbR kann also weder übertragen oder von einem anderen Rechtsträger übernommen werden. Es gilt jedoch § 191 I Nr. 1 UmwG zu beachten. Liegt eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft vor (OHG oder KG) und, dann darf diese nicht in das Handelsregister eingetragen sein, wenn sie in eine GbR umgewandelt werden soll.
Überschreitet eine GbR die Schwelle, dass die Gesellschaftsausübung einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder ins Handelsregister eingetragen ist, wandelt sie sich in eine OHG oder KG um.
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