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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Umwandlung nach dem UmwG

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Bisher galt im Rahmen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der sogenannte numerus clausus. Das bedeutet, dass nur die im § 3 UmwG aufgeführten Gesellschaftsformen an Umwandlungen wie Fusionen, Aufspaltungen oder Rechtsformwechsel beteiligt sein konnten. Diese Möglichkeiten standen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs oder AGs) sowie Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG oder KG) offen, aber nicht der GbR. Dies soll sich nun ändern. Eine wesentliche Änderung im Umwandlungsgesetz besteht darin, dass die rechtsfähige GbR gemäß § 3 UmwG nun als umwandlungsfähiger Rechtsträger eingestuft wird.

Es ist jedoch zu beachten, dass nur die künftig im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragene GbR, die als Namenszusatz die Bezeichnung "eGbR" führen muss, an einer Umwandlung teilnehmen kann.

Die Hintergründe dafür sind leicht nachvollziehbar. Bisher war die GbR als grundlegende Form der Personengesellschaften im Rechtsverkehr mit Unsicherheiten behaftet, da es im Gegensatz zu der OHG oder KG kein Handelsregister gab, in dem die GbR und ihre Gesellschafter registriert wurden. Dies erschwerte die Überprüfung der Existenz, Gesellschafterstruktur und Vertretungsbefugnis, da dies nicht einfach durch öffentliche Unternehmensregister möglich war.

Um dieses Defizit auszugleichen und die GbR rechtsfähiger zu machen, wird die Möglichkeit geschaffen, die GbR in das neu zu schaffende Gesellschaftsregister einzutragen. Diese Eintragung ist auch Voraussetzung dafür, dass die GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger anerkannt wird.

Bisher war es beim Formwechsel beschränkt, dass nur der Wechsel in eine GbR gemäß § 191 II Nr. 1 UmwG möglich war, jedoch nicht der Formwechsel einer GbR in eine Gesellschaft anderer Rechtsform. Dies wurde durch das MoPeG geändert.

Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann somit sowohl als Ausgangs- als auch als Zielgesellschaft an einem Formwechsel teilnehmen. Der Formwechsel einer eingetragenen GbR in eine andere Rechtsform ist gemäß § 214 UmwG nur in eine KG oder eine eingetragene Genossenschaft möglich, ähnlich wie es bereits bei Personenhandelsgesellschaften der Fall war. Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen den Personengesellschaften und der Möglichkeit der eingetragenen GbR, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne umwandlungsrechtliche Vorschriften in eine Personenhandelsgesellschaft zu wechseln, ist ein zusätzlicher "formeller" Formwechsel nach dem UmwG auch nicht erforderlich.

Zum Rechtsform- bzw. Statuswechsel finden Sie hier ein Lernvideo: 

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