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Eine GmbH & Co. KG hat ihren Jahresabschluss gem. § 264a HGB i.V.m. §§ 325 ff. HGB offenzulegen.
Insolvenz
Die Überschuldung ist gem. § 19 Abs. 3 InsO auch dann Insolvenzgrund, wenn bei der KG kein Komplementär eine natürliche Person ist. Bei der klassischen GmbH & Co. KG ist das der Fall, da hier der einzige Komplementär eine GmbH ist.
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