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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Die Kommanditgesellschaft (KG)

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Die Kommanditgesellschaft (KG)

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Zunächst als Einstieg ein Überblick über die KommanditGesellschaft (KG).

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Hinweis

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Da die KG sehr viele Gemeinsamkeiten mit der OHG und diese wiederum viele Gemeinsamkeiten zur GbR aufweist, sollten Sie Ihr Wissen hierzu wiederholen und ggf. vertiefen. Es wird sich nachfolgend vor allem auf die Unterschiede der KG zur OHG (und GbR) beschränkt.

Die KG stellt also eine Sonderform der OHG dar und ist in den §§ 161 ff. HGB geregelt. In § 161 II HGB wird auch auf die Regelungen zur OHG verwiesen, wenn die Normen zur KG oder der Gesellschaftsvertrag keine speziellen Regelungen enthalten. Da die OHG zudem auf die Regelungen zur GbR auf die §§ 705 ff. BGB verweist, lässt sich erkennen, dass die KG ebenfalls eine Handelsgesellschaft ist, und somit auch die Vorschriften für Kaufleute aus § 6 I HGB zur Anwendung kommen.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist genau wie die OHG eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.  Im Unterschied zur OHG, bei der alle Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften, muss dies bei der KG nur ein einziger Gesellschafter (Komplementär) machen. Bei mindestens einem anderen Gesellschafter (Kommanditist) ist dagegen die Haftung auf einen bestimmten Betrag, die sog. Kommanditeinlage, nach oben hin beschränkt. 

Kommanditisten können sich an der KG beteiligen, ohne mit dem Risiko einer unbeschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten belastet zu werden. Im Normalfall sind sie nur die Geldgeber, die sich nicht durch persönliche Leistungen in die Gesellschaft einbringen und lediglich ihre Einlagen zur Verfügung stellen. Sie sind zudem von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, haben aber Kontrollrechte.

Den Komplementären, als unbeschränkt und mit dem privaten Vermögen haftenden Gesellschaftern, obliegt hingegen die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Sie leisten durch ihren persönlichen Einsatz von Arbeitsleistung wesentliche und entscheidende Beiträge zur Gesellschaft.

Die Gläubiger der Gesellschaft haben also lediglich Zugriff auf das Privatvermögen der Komplementäre, nicht aber auf das der Kommanditisten. Daher spielt die Kommanditgesellschaft im täglichen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, weil sie für Kommanditisten durch das kalkulierbare Beteiligungsrisiko sehr attraktiv ist.

Die Haftungsvorteile der KG sind zwar auch bei der GmbH gegeben, die den Vorteil hat, dass keiner der Gesellschafter persönlich und unbegrenzt haftet. Allerdings hat die KG gegenüber der GmbH noch andere Vorteile:

  • kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital,
  • leichter Beitritt von Kommanditisten,
  • Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sind nicht formgebunden (keine notarielle Beurkundung notwendig),
  • Anstellungsverträge für Gesellschafter hinsichtlich der Vergütung sind nicht zwingend erforderlich, da Privatentnahmen möglich sind, soweit dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Bevor wir anschließend schon angesprochene Themen vertiefen, blicken wir zunächst auf die Publikums-KG:

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