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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gesellschafterwechsel, Insolvenz und Beendigung

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Gesellschafterwechsel, Insolvenz und Beendigung

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Die OHG basiert auf dem Zusammenschluss zumeist weniger Personen und hängt maßgeblich von deren Beitrag zur Gesellschaft ab, sodass ein freier Gesellschafterwechsel nicht vorgesehen ist.

Neue Gesellschafter können nur durch einstimmigen oder ggf. mehrheitlichen Beschluss der Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen werden.

Verstirbt ein Gesellschafter, führt dies nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Den Erben steht in diesen Fällen ein Abfindungsanspruch zu, der im Gesellschaftsvertrag oder ggf. testamentarisch verfügt wurde. Der verstorbene Gesellschafter scheidet gem. § 130 III HGB aus der OHG aus.

Wurde im Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel vereinbart, kann die Gesellschaft auch mit den Erben fortgesetzt werden, wobei zwischen einer einfachen Nachfolgeklausel (die Gesellschaft wird mit allen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt) und einer qualifizierten Nachfolgeklausel (es folgt nur ein oder ggf. mehrere eindeutig benannte Erben nach) unterschieden wird.

Besonderheiten bei Insolvenz 

Bei Personengesellschaften reicht eine Überschuldung allein nicht aus, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Es muss entweder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bestehen. 

Sind nur juristische Personen an der OHG beteiligt, ist auch die Überschuldung ein zulässiger Insolvenzgrund (§ 19 III InsO) und somit den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern, also maximal drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden, da sonst Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können und eine mögliche Strafbarkeit besteht (§ 15a InsO).

Beendigung

Gem. § 130 I HGB wird eine OHG aufgelöst durch:

  • Tod des Gesellschafters,
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
  • gerichtliche Entscheidung
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters und
  • andere im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Auflösungsgründe.

Die Auflösung leitet nur die Abwicklung (Liquidation) ein und beendet die Gesellschaft noch nicht. Erst wenn die Auflösung zum Handelsregister angemeldet und eingetragen wurde, gilt die OHG als beendet (§ 150 HGB). 

Die Abwicklung erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinsam (§ 146 I S. 2 HGB), soweit im Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter nichts anderes vereinbart wurde. 

Die Aufgaben der Liquidatoren sind in §§ 145 ff. HGB geregelt und sind im Wesentlichen:

  • die Beendigung der laufenden Geschäfte,
  • der Forderungseinzug,
  • die Vermögensverwertung,
  • die Befriedigung der Gläubiger,
  • die Aufstellung einer Bilanz bei Beginn und Beendigung der Liquidation (§ 148 IV HGB) sowie
  • die Verteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern (§ 148 VI HGB).

Ist die Liquidation abgeschlossen, muss das Erlöschen der Firma im Handelsregister angemeldet und eingetragen werden (§ 150 I HGB).

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