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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht - MoPeG

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Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht - MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) stellt die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit über hundert Jahren dar. Es wurde bereits 2021 verkündet und tritt am 01.01.2024 in Kraft. 

Vor allem im Hinblick auf die GbR bringt die Reform endlich die gewünschte Klarheit und die analoge Anwendung der HGB Normen wird damit hinfällig. Der Grund liegt darin, dass der historische Gesetzgeber die GbR als bloße „Gelegenheitsgesellschaft“ angesehen und damit kein Erfordernis für beispielsweise die Rechtsfähigkeit gesehen hat. In der Praxis hat sich die GbR aber sehr wohl als eine Gesellschaft von gewisser Dauer etabliert. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargestellt, die das MoPeG mit sich bringt: 

  • Die GbR wird als rechtsfähig anerkannt (vgl. § 705 II BGB).
    • Es wird nunmehr zwischen drei Formen der GbR unterschieden: 
      • 1. nicht rechtsfähige GbR, 
      • 2. rechtsfähige GbR und 
      • 3. rechtsfähige und eingetragene GbR (sog. eGbR).
  • Es besteht kein Eintragungszwang in das neue Gesellschaftsregister (faktisch wird ein solcher Eintragungszwang aber in bestimmten Fällen der Praxis bestehen).
    • Sofern die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, wird sie den Rechtsformzusatz eGbR tragen, vgl. § 707a II S. 1 BGB.
    • Die Folge ist dann § 707 a III S. 1 BGB, der klar stellt, dass § 15 HGB hier entsprechend gilt.
  • Das Vermögen des GbR wird der GbR selbst zugeordnet (nicht mehr einer Gesamthand).
  • Die Haftung der GbR (und ihrer Gesellschafter) wird nun ausdrücklich ins BGB aufgenommen und an diejenige der OHG angeglichen (vgl. §§ 721 f. BGB).
  • Die Nachhaftung für Verbindlichkeiten der GbR wird auf fünf Jahre festgelegt (vgl. § 739 I BGB).
  • Nach § 107 II S. 1 HGB ist es nun auch möglich, zum Zwecke der Ausübung eines freien Berufes eine OHG oder KG zu gründen, sofern das entsprechende Berufsrecht es zulässt. 
  • Aus dem Gesellschaftsregister wird ein Statuswechsel zwischen den Organisationsformen (z.B. GbR in OHG) der Personengesellschaft ersichtlich sein.
  • Aus den früheren Auflösungsgründen der GbR (z.B. Tod § 723 I Nr. 1 a.F.) werden nun Ausscheidungsgründe der Person aus der Gesellschaft (wie bei OHG und KG). Dies ist jedoch nur bei der rechtsfähigen GbR der Fall, bei der nichtrechtsfähigen bleibt der Tod weiterhin ein Auflösungsgrund, vgl. § 740a I Nr. 3 BGB.

Neue BGB-Vorschriften: 

alte Vorschrift BGBneue Vorschrift BGBInhalt
§ 705 I BGB§ 709 I BGBLeistung von Beiträgen (auch Diensten!)
§ 706 BGB§ 709 I BGBBegriff des „Beitrags“
§ 709 BGB§ 715 I BGBGesamtgeschäftsführung
§ 713 BGB i.V.m. § 670 BGB§ 716 I BGBAufwendungsersatzanspruch
§ 714 BGB i.V.m. § 709 BGB§ 720 I BGBGesamtvertretung
§ 719 BGB§ 713 BGBGesamthandsprinzip abgeschafft
§§ 730 ff. BGB§§ 735 ff. BGBAuseinandersetzung/Liquidation
§ 736 BGB i.V.m. § 160 HGB§ 728b BGBNachhaftungsbegrenzung des ausgeschiedenen Gesellschafters
§ 738 BGB§ 712 I BGBAnwachsung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 738 BGB§ 728 BGBAnsprüche des Ausscheidenden

Neue BGB-Vorschriften, bei denen früher das HGB analog galt: 

alte Vorschrift HGBneue Vorschrift BGBInhalt
§ 123 HGB analog§ 719 BGBEntstehung der rechtsfähigen Außengesellschaft
§ 124 HGB analog§ 705 II 1. Var. BGBRechtsfähigkeit der GbR
§ 128 HGB analog§ 721 S. 1 BGBPrsönliche Haftung der Gesellschafter
§ 129 HGB analog§ 721b BGBEinreden und Einwendungen der Gesellschaft können dem Gläubiger auch vom Gesellschafter entgegengesetzt werden 
§ 130 HGB analog§ 721a BGBHaftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten