Inhaltsverzeichnis
Prüfungstipp
Das Handelsrecht wird in der Prüfung vor allem im Zusammenhang mit Fragen des bürgerlichen Rechts oder des Gesellschaftsrechts abgeprüft. Schwerpunkte sind vor allem die Kaufmannseigenschaft und die Vertretung des Kaufmanns (vor allem Prokura und Handlungsvollmacht).
Das Handelsrecht gehört im überwiegenden Umfang zum Privatrecht und regelt Rechtsbeziehungen zwischen Rechtspersönlichkeiten auf der gleichen Ebene.
Das öffentliche Recht regelt hingegen die Rechtsbeziehung zwischen Privatpersonen und Trägern öffentlicher Hoheitsrechte (Staat, Gemeinde, Anstalt des öffentlichen Rechts) in einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
Im Handelsrecht finden sich in einigen Bereichen auch Regelungen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, z.B. Regelungen zum Handelsregister (§§ 8 – 16 HGB, §§ 374 – 409 FamFG), das Handelsstrafrecht (§§ 283 ff. StGB) sowie spezielle prozessrechtliche Regelungen (§§ 93 ff. GVG).
Hinweis
Die genannten Vorschriften sollten Sie beim Durcharbeiten der Skripte immer nachlesen. Diese sind frei im Internet verfügbar, z.B. unter www.gesetze-im-internet.de.
Das bürgerliche Recht, welches auch zum Privatrecht gehört, regelt insbesondere allgemeine Bereiche, die für alle Personen Gültigkeit haben. Andere Teile des Privatrechts, wie z.B. das Handels-, Gewerbe oder Gesellschaftsrecht, gelten hingegen nur für besondere und bestimmte Personen oder Berufsgruppen.
Das Handelsrecht regelt hier insbesondere das Recht der Kaufleute und besondere Regelungen und Gebräuche des Handelsverkehrs und wird daher oft als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet.
Rechtsquellen des Handelsrechts
Das Handelsrecht ist nicht wie das Bürgerliche Recht in nur einem Gesetz zusammengefasst, sondern erstreckt sich über mehrere Gesetze und teilweise auch auf Gewohnheitsrecht.
Die Hauptquelle des Handelsrechts stellt das Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Es ist, wie das Bürgerliche Gesetzbuch auch, in 5 Bücher unterteilt:
Buch 1: Handelsstand (§§ 1 – 104a HGB)
Buch 2: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 – 236 HGB)
Buch 3: Handelsbücher (§§ 238 – 342r HGB)
Buch 4: Handelsgeschäfte (§§ 343 – 475h HGB)
Buch 5: Seehandel (§§ 476 – 619 HGB)
Das HGB enthält lediglich Sonderregelungen für die Fälle, die von den Regelungen des BGB abweichen, d.h. wenn sich im HGB keine spezielle Regelung für das Handelsrecht findet, gelten die allgemeinen Regelungen des BGB.
Das HGB ist somit als Ergänzung des BGB zu verstehen, welches konkretere und auf den Handelsverkehr angepasste Regelungen enthält, z.B. handelsrechtliche Vollmachten (§§ 48 ff. HGB im Vergleich und zur Ergänzung der §§ 164 ff. BGB), Recht der Gesellschaften (§§ 105 ff. in Ergänzung zu §§ 705 ff. BGB) und den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB in Ergänzung zu §§ 433 ff. BGB).
Daneben finden sich noch diverse weitere Regelungen in verschiedenen Nebengesetzen, z.B. im Scheckgesetz, im Wechselgesetz, im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb sowie im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Ebenfalls zum Handelsrecht gehören die speziellen Gesetze des Gesellschaftsrechts, z.B. das Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz und das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen. Auch die Gesetze über den gewerblichen Rechtschutz, das Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht gehören im weitesten Sinne zum Handelsrecht.
Eine Besonderheit des Handelsrechts stellt das Handelsgewohnheitsrecht dar. Hierbei handelt es sich um Gebräuche und Sitten im Handelsrecht, die sich im Laufe der Jahre gebildet haben, die aber nicht in einem Gesetz niedergeschrieben sind. Diese Gewohnheiten haben sich so lange im Handelsverkehr eingeübt, dass man von deren Rechtmäßigkeit irgendwann ausgegangen ist. Diese Sitten und Gebräuche sind mit der Zeit auch durch die Rechtsprechung und Urteile der obersten Gerichte bestätigt worden und werden im Handelsverkehr angewendet und allgemein anerkannt.
Hingegen sind Handelsbräuche in § 346 HGB geregelt. Hierbei handelt es sich um länger praktizierte Anwendungen von Auslegungsregeln oder Verhaltenserwartungen im Handelsverkehr. Sie dienen also als Auslegungshilfe (§§ 157, 242 BGB) für Verträge und Pflichten von Kaufleuten. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht sind sie nicht als Rechtsnormen anerkannt, weil es ihnen an einem allgemeinen Rechtsgeltungswillen fehlt. Erst wenn zur langanhaltenden Übung der Rechtsgeltungswille hinzukommt, wird aus dem Handelsbrauch ein (Handels-)Gewohnheitsrecht. Größere Bedeutung erlangen die Handelsbräuche gerade im Bilanzrecht bei den GoB. Die Handelsbräuche betrachten wir im folgenden Lernvideo genauer.
Das Handelsgeschäft ist in § 343 HGB geregelt. Hierunter fallen alle Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Grundsätzlich wird also vermutet, dass die Geschäfte, die ein Kaufmann tätigt, nach Handelsrecht zu beurteilen sind, es sei denn, diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierbei spricht man vom subjektiven System des HGB.
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