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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens (sog. IN-Verfahren)

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens (sog. IN-Verfahren)

Das Regelinsolvenzverfahren findet immer dann statt, wenn nicht die Grundsätze für das Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren) gem. § 304 InsO anzuwenden sind. 

Wird das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, laufen die folgenden Schritte ab:

  • Öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses sowie damit Verbundene Mitteilungen an öffentliche Register (§§ 31–33 InsO). Der Eröffnungsbeschluss beinhaltet die in § 27 Abs. 2 InsO genannten Informationen; zeitgleich wird ein Insolvenzverwalter ernannt (§ 27 Abs, 2 InsO)

  • Aufforderung zur schriftlichen Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter (§ 28 InsO)

  • Aufforderung an Schuldner des Schuldners, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 InsO (sog. „offener Arrest“)

  • Bestimmung des Berichtstermins (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wobei hierauf verzichtet werden kann, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, § 29 Abs. 2 InsO.

  • Bestimmung des Prüfungstermins (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

  • Insolvenzanfechtungen durch den Verwalter (Rückforderung weggegebener Gegenstände zur Masse), soweit dies relevant ist
  • Beginn eines Insolvenzplanverfahrens, wenn hierüber die Sanierung oder eine vom Gesetz abweichende Liquidierung in Betracht kommt

  • Beginn der Vermögensverwertung durch den Insolvenzverwalter, wenn eine reguläre Liquidierung beschlossen wurde

  • Forderungsfeststellungsverfahren (§§ 174 – 186 InsO): Anmeldung zur und Eintragung in die Insolvenztabelle, Niederlegung der Tabelle zur Einsicht beim Insolvenzgericht, Prüfungstermin von angemeldeten Forderungen zum Zweck ihrer Feststellung (automatische Feststellung mangels Widerspruchs, zivilgerichtliches Feststellungsurteil wegen Widerspruchs oder finanzamtlicher Feststellungsbescheid wegen Widerspruchs (§ 251 Abs. 3 AO))

  • Verteilung durch den Insolvenzverwalter (§ 187 Abs. 2 und 3 InsO, Schlussverteilung mit Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 196 InsO); u. U. Nachtragsverteilung, § 203 InsO

  • Schlusstermin (197 InsO); ggf. Entscheidung über möglichen Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners (§ 287a Abs. 1 InsO)

  • Aufhebungsbeschluss (§ 200 InsO); Gläubiger können ggf. Restforderungen nach Verfahrensaufhebung uneingeschränkt geltend machen (§ 201 InsO), wenn diese nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind
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