Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO ist, wer:
- gegen den Schuldner einen persönlichen (nicht § 47 InsO),
- vermögensrechtlichen (Geldleistung oder gem. § 45 InsO zu bestimmenden),
- erzwingbaren (noch nicht verjährt) Anspruch hat (§§ 41, 42 InsO beachten; Anspruch muss nicht unbedingt schon fällig sein) und
- schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (Rechtsgrund lag vor Stellung des Insolvenzantrages vor, ansonsten Neugläubiger)
Keine Insolvenzgläubiger sind hingegen:
- Massegläubiger (§ 53 InsO)
- Aussonderungsberechtigte (§§ 47, 48 InsO), wobei Absonderungsberechtigte (§ 52 InsO) in der Regel als Insolvenzgläubiger zählen
Genauere Ausführungen über die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren sind im folgenden Video zu finden.
This browser does not support the video element.