Die Organe der Insolvenzgläubiger und der absonderungsberechtigten Gläubiger im Insolvenzverfahren sind:
- Die Gläubigerversammlung (§§ 74–79 InsO):
Sie dient der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, zur Teilnahme sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der In- solvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt. Die Stimmenmehrheit bemisst sich nach den Forderungsbeträgen. - Der Gläubigerausschuss (§§ 67–73 InsO):
Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen, der sowohl aus Gläubiger und aus Nichtgläubigern bestehen kann. Seine Aufgabe ist die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzver- walters bei seiner Geschäftsführung.