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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Organe der Insolvenzgläubiger

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Organe der Insolvenzgläubiger

Die Organe der Insolvenzgläubiger und der absonderungsberechtigten Gläubiger im Insolvenzverfahren sind:

  1. Die Gläubigerversammlung (§§ 74–79 InsO): 
    Sie dient der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, zur Teilnahme sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der In- solvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt. Die Stimmenmehrheit bemisst sich nach den Forderungsbeträgen.

  2. Der Gläubigerausschuss (§§ 67–73 InsO): 
    Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen, der sowohl aus Gläubiger und aus Nichtgläubigern bestehen kann. Seine Aufgabe ist die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzver- walters bei seiner Geschäftsführung.