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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Künstler und Sportler Art. 17 OECD MA

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Künstler und Sportler Art. 17 OECD MA

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Art. 17 OECD MA trifft eine Sonderreglung für Einkünfte eines Künstlers oder Sportlers. Diese Einkünfte können im Tätigkeitsstaat besteuert werden, wenn sie dem Künstler oder Sportler direkt zufließen. Für den Fall, dass die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht selbst zufließen enthält Art. 17 Abs. 2 OECD MA eine Sondervorschrift. Auch nach dieser Regelung kann die Besteuerung grundsätzlich im Tätigkeitsstaat stattfinden.