Durch die Geschäftsbeziehung muss es zu einer Minderung der inländischen Einkünfte gekommen sein. Dabei ist grundsätzlich ein Vergleich zwischen den inländischen Einkünften mit und ohne der grenzüberschreitenden Transaktion durchzuführen.
Hinweis
Im Rahmen des § 1 AStG ist nicht jeglicher Abfluss von inländischem Besteuerungssubstrat schädlich. Missbräuchlich und damit korrekturbedürftig im Sinne der Vorschrift sind nur solche Transaktionen, die auf nicht fremdüblichen Bedingungen beruhen (siehe hierzu zugleich).
Das nachstehende Lernvideo geht noch einmal vertiefend auf die Minderung der Einkünfte ein: