Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vor, so entsteht ein Steueranspruch. Dieser ist der Finanzverwaltung entsprechend anzuzeigen und wird festgesetzt.
Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vor, so entsteht ein Steueranspruch. Dieser ist der Finanzverwaltung entsprechend anzuzeigen und wird festgesetzt.