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Körperschaftsteuer

Abziehbare Aufwendungen in der Körperschaftsteuer

Abziehbare Aufwendungen

Die Einkommensermittlungsvorschriften der §§ 8 und 10 KStG werden durch die Vorschrift des § 9 KStG ergänzt. Die Vorschrift gibt dabei bestimmte Aufwendungen vor, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Diese Aufwendungen sind: 

Gewinnanteile des Komplementärs bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG lässt die Gewinnanteile an Komplementäre die ihm als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung gezahlt werden, zum Betriebsausgabenabzug zu. Dabei ist der Abzug nur für den Gewinnanteil, der nicht auf seine Anteile am Grundkapital entfällt, zulässig.

Zurückzuführen ist die Regelung auf die Mischform der KGaA. Aufgrund dieser werden Vergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, die Überlassung von Wirtschaftsgütern oder die Hingabe von Darlehen erhält, bei diesem als Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst.

Folglich sind diese Aufwendungen bei der KGaA nach § 9 (1) Nr. 1 KStG zum Abzug zugelassen.

Nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind dagegen Ausschüttungen an den Komplementär, die er aufgrund seiner Einlagen ins Grundkapital der KGaA erhalten hat. Diese Ausschüttungen stellen bei der KGaA Einkommensverwendungen i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG dar, welche den Gewinn der KGaA nicht vermindern dürfen und beim Empfänger zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs.1 Nr. 1 EStG führen.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 

Korrespondierend zu § 10b EStG enthält § 9 (1) Nr. 2 KStG eine Sonderregelung für den Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der AO. Für Kapitalgesellschaften haben die Vorschriften zum Spendenabzug den Charakter von Gewinnermittlungsvorschriften (R 9 (2) KStR).

Geleistete Spenden und Mitgliedsbeiträge sind – im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbetragsermittlung – bei der Ermittlung des Einkommens vor dem Verlustabzug zu berücksichtigen. Soweit die Spenden abzugsfähig sind, mindern sie also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und erhöhen den abziehbaren Verlust (vgl. R 7.1 KStR). Über den Verlustabzug sind somit im Körperschaftsteuerrecht Spenden - anders als bei der Einkommensteuer - auch in Verlustjahren steuerwirksam.

Zuwendungen sind nach den Höchstsatzregelungen des § 9 Abs. 1Nr. 2 lit. a, b KStG einheitlich mit

  • 20 % des Einkommens i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 KStG oder alternativ
  • Mit 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig,

sofern sie an eine Körperschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 2 KStG geleistet wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 48- 50 EStDV sowie die Verwaltungsanweisungen R 10.b EStR und H 10b EStH entsprechend.

Merke

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§ 9 Abs. 2 S. 1 KStG definiert dabei das – für die Höchstbetragsermittlung maßgebende Einkommen – als das Einkommen vor Abzug etwaiger Spenden. Infolgedessen ergibt sich bei Spenden (und Mitgliedsbeitragszahlungen) die folgende Ermittlung:

In einem ersten Schritt sind die Spendenzahlungen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, denn handelsrechtlich wurden diese bereits als Betriebsausgaben erfasst. Das so ermittelte Einkommen stellt dann die Basis für die Höchstbetragsermittlung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KStG dar.

In einem zweiten Schritt, wird dann das Einkommen dann um den steuerlich zugelassenen Spendenbetrag vermindert. 

Soweit Zuwendungen im Veranlagungszeitraum nicht abgezogen werden können, können sie aber uneingeschränkt vorgetragen werden (§ 9 (1) S. 9, 10 KStG).

Der Spendenabzug steht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S.1 KStG unter dem Vorbehalt, dass die Zuwendungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist (R 9 Abs. 6 KStR).

Zu beachten ist auch § 9 (1) S. 8 KStG. Dieser versagt den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, also insbesondere die aktiv ausgeführten eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder (z.B. im Laientheater, Laienchor, Laienorchester). Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen fördern grundsätzlich Kunst und Kultur.

Methode

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  1. Was ist dem Grunde nach als Zuwendung berücksichtigungsfähig? Hier geht es um die Frage, welche Positionen nur in bestimmtem Maße abzugsfähig sind.
  2. In welcher Höhe sind die Zuwendungen berücksichtigungsfähig? Dies wird nach der Zweckbestimmung der Zuwendungen beurteilt.
    1. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von
    2.  insgesamt 20% des Einkommens oder
    3. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig.
      Man wählt insgesamt jene Grenze, bei dem der abzugsfähige Betrag größer ist.

Es gilt folgendes

Hinweis

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Unter dem Ausdruck „gesamte Umsätze” versteht man auch solche, die nicht (umsatz-)steuerbar sind. So sind also auch im Ausland ausgeführte Umsätze unter die gesamten Umsätze zu subsumieren.
Der Begriff Einkommen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KStG) bezeichnet das Einkommen vor Abzug der Zuwendungen und vor der Geltendmachung des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Dies hat zur Konsequenz, dass, um das Einkommen zu ermitteln, die gesamten Zuwendungen zunächst hinzuzurechnen sind. Die 20%-Marke erhöht sich dadurch.

Beispiel

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Die Sania AG ermittelt für das Jahr 01 einen Gewinn in Höhe von 100.000 €, wobei folgende Ausgaben gewinnmindernd berücksichtigt worden sind:

  • Bußgelder 8.000 €,
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen 50.000 €,
  • Spenden an evangelische Kirche der Stadt Wülfrath 30.000 €. Die Umsätze des Jahres 01 betrugen 2.000.000 €, die Sania AG wendete für Löhne und Gehälter insgesamt 1.000.000 € auf.

Zunächst muss das Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG ermittelt werden. Da Körperschaftsteuervorauszahlungen den Gewinn nicht mindern dürfen, sind diese wieder hinzuzurechnen. Dasselbe gilt für Bußgelder, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht abzugsfähig sind. Insbesondere ist der Gesamtbetrag der Zuwendungen hinzuzurechnen. Man errechnet

Gewinn lt. Steuerbilanz100.000 €
+Körperschaftsteuervorauszahlung (§ 10 Nr. 2 KStG) 50.000 €
+Bußgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) 8.000 €
+Spenden 30.000 €
=Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG188.000 €

 

Nun ist durch Vergleich der 20%-Marke mit der 4-Promille-Marke der abzugsfähige Betrag zu ermitteln. Die 20%-Methode ergibt einen abzugsfähigen Betrag von 0,2·188.000 =  37.600 €. Die 4-Promille-Methode errechnet hingegen einen Betrag von 0,004 · (2.000.000 + 1.000.000) = 12.000 €. Es ist damit ein Betrag in Höhe von 37.600 € abzugsfähig aud die gesamten tatsächlich gespendeten 30.000 €. Man rechnet daher weiter:

 Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG 188.000 €
 abzgl. abzugsfähige Aufwendungen für kirchliche Zwecke 30.000 €
=zu versteuerndes Einkommen158.000 €

 

Beim Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist insgesamt also Folgendes zu berücksichtigen.

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Gewinnanteile des Komplementärs bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke