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Körperschaftsteuer - Ausländische Einkünfte

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Körperschaftsteuer

Ausländische Einkünfte

Im Grundsatz gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, dass alle Einkünfte dem Welteinkommensprinzip unterliegen (§ 1 Abs. 2 KStG). In dem Fall in dem eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft jedoch im Ausland Einkünfte erzielt, sollen deren Einkünfte (grundsätzlich) nicht in beiden Staaten der Besteuerung unterworfen werden. Eine Vermeidung der Besteuerung durch zwei Staaten erfolgt daher entweder durch unilaterale Maßnahmen (§ 26 KStG und § 34c EStG) oder durch bilaterale, völkerrechtliche Verträge (sog. Doppelbesteuerungsabkommen) in denen einem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht zugesprochen wird.

Wird eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft in einem anderen Staat tätig, so ist bezüglich der steuerlichen Behandlung der in diesem anderen Staat erzielten Einkünfte zu unterscheiden ob 

  • Die Bundesrepublik Deutschland mit diesem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder ob
  • Die Bundesrepublik Deutschland mit diesem anderen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat 

Im Fall eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) werden die im Ausland erzielten Einkünfte in der Regel von der deutschen Besteuerung freigestellt (so. Freistellungs- oder Befreiungsmethode).

Merke

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Im Ergebnis bleiben die im Ausland erzielten Einkünfte im Inland steuerbefreit. Die ausländischen Steuern dürfen sich nicht auf die Höhe des Einkommens auswirken. Das gilt auch für Verluste.

Einige DBA sehen die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern unter gleichzeitiger Besteuerung der ausländischen Einkünfte im Inland vor (sog. Anrechnungsmethode).

Besteht mit dem jeweiligen Staat kein DBA, so werden die in diesem Staat erzielten Einkünfte in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen und der deutschen Körperschaftsteuer unterworfen. Die ausländische Steuer kann, wenn sie eine der deutschen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer ist, angerechnet werden. 

Für die Anrechnungsmethode nach DBA und die Steueranrechnung in den Nicht-DBA-Fällen bestehen folgende Möglichkeiten: 

  1. direkte Steueranrechnung (§ 26 Abs. 1 KStG)
  2. Abzug der ausländischen Steuer vom Einkommen (§ 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 2 u. 3 EStG) bei der Ermittlung des GdE
  3. sogenannte Pauschalierung der KSt für ausländische Einkünfte § 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG und BMF "Pauschalierungserlass" - BeckStE 1 § 34c/1 

Ausländische Verluste sind im Rahmen des 10d EStG ausgleichsfähig, sofern § 2a EStG dem nicht entgegensteht.