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Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer
Das zu versteuernde Einkommen ist nach § 7 Abs. 1 KStG die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Es handelt sich hierbei um das Einkommen i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG vermindert um die Freibeträge nach § 24 KStG und § 25 KStG. Für Aktiengesellschaften und GmbHs greifen die Freibeträge jedoch nicht. Das Einkommen ermittelt sich gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes. Die im Einzelnen geltenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts sind in R 8.1 Abs. 1 KStR aufgeführt.
Zu beachten ist § 8 Abs. 2 KStG, wonach unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften i.S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG per Gesetz gewerbliche Einkünfte erzielen (Fiktion der Gewerblichkeit). Unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit erzielen sie somit immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind stets gewerbesteuerpflichtig. Bei den übrigen Körperschaften können alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes Anwendung finden, ebenso wie bei den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, bei denen § 8 Abs. 2 KStG keine Anwendung findet.
Hinweis
Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften verfügen Kapitalgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung über keine private Sphäre. Sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht sind infolgedessen sämtliche Einnahmen und Aufwendungen in der Handels- und Steuerbilanz zu erfassen. Die Kapitalgesellschaft „kennt“ somit keine Entnahmen, mithin werden auch Tätigkeiten, die im privaten Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter erfolgen (erfolgswirksam) bei der Kapitalgesellschaft erfasst. In der Regel liegen in diesen Fällen aber sog. verdeckte Gewinnausschüttung/ nicht abziehbare Betriebsausgaben bzw. verdeckte Einlagen vor. Diese dürfen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG bzw. § 8 Abs. 3 S. 3 KStG den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern/ erhöhen (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die späteren Kapitel verwiesen), wodurch eine Gleichbehandlung der Sachverhalte unabhängig von den Gesellschaftsformen sichergestellt werden soll.
Für alle anderen Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG gilt dasselbe. Da sie nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, gibt es auch bei ihnen keine private Sphäre. Im Gegensatz dazu gilt § 8 Abs. 2 KStG nicht für die übrigen Gesellschaften des § 1 Abs. 1 Nr. 4 -6 KStG. Sind diese nicht zur Führung von Büchern verpflichtet, können sie eine betriebliche und eine außerbetriebliche Sphäre haben.
Die Ausgangsgröße für die Einkommensermittlung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. der handelsrechtliche Fehlbetrag. Wenn die Gesellschaft eine Steuerbilanz aufstellt, so entspricht der Jahresüberschuss bzw. Fehlbetrag den steuerlichen Anforderungen. Die Aufstellung einer eigenen Steuerbilanz ist jedoch die Ausnahme. Es ist insoweit eine Anpassung des handelsrechtlichen Abschlusses an die steuerlichen Vorschriften notwendig. Die Anpassung an steuerliche Maßstäbe geschieht durch die Hinzurechnung bzw. den Abzug nach § 60 Abs. 2 EStDV/ § 5b EStG.
Die Bilanz wird häufig unter partieller Gewinnverwendung aufgestellt. In dem Fall tritt an die Stelle des Jahresüberschusses der sogenannte Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB). Er wird ermittelt, indem der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag um Entnahmen aus den Kapitalrücklagen bzw. den Gewinnrücklagen erhöht wird, um Einstellungen in die Gewinnrücklagen gemindert und um einen Gewinnvortrag erhöht, sowie um einen Verlustvortrag gemindert wird. Der Bilanzgewinn ist dabei der Anteil des Eigenkapitals, der letztlich der Gewinnausschüttung zugänglich ist (§ 58 Abs. 4 AktG bzw. § 29 Abs. 1 GmbHG). Der Bilanzgewinn tritt häufig bei denjenigen Kapitalgesellschaften auf, die nach § 300 AktG eigene Gewinnrücklagen bilden müssen und bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), da diese über § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz verpflichtet sind, 1/4 ihres Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage zu stellen.
Die Berechnung des Bilanzgewinns bzw. -verlusts wird in der folgenden Abbildung noch einmal veranschaulicht.
Merke
Maßgebliche Ausgangsgrößte für die steuerliche Ergebnisermittlung ist immer der Jahresüberschuss. In Aufgaben, in denen Ihnen der Bilanzgewinn vorgeben wird, müssen Sie stets zum Jahresüberschuss "zurückzurechnen".
Das folgende Schaubild fasst die möglichen Einkunftsarten und die Buchführungspflichten, in Abhängigkeit der jeweiligen Gesellschaftsformen der Körperschaften, zusammen:
Übersicht der Einkunftsarten in der KSt | ||||
§ 1 Abs. 1 Nr. 1- 3 KStG | § 1 Abs. 1 Nr. 4- 5 KStG | § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG | Beschränkt Steuerpflichtige | |
Gesellschaften | - Kapitalgesellschaften (insb. SE, AG, GmbH) - Genossenschaften - Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit | - Sonstige jur. Personen des privaten Rechts - Nichtrechtsfähige Vereine & Stiftungen | - Betriebe gewerblicher Art | - Beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG |
Mögl. Einkunftsarten | - Stets gewerbliche Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG - Gewerbliche Einkünfte werden unabhängig von der Art der Tätigkeit unterstellt | - Grds. alle Einkunftsarten die nach dem EStG möglich sind, - D. h. Gewinn- und Überschusseinkünfte - Allerdings keine EK, die nur bei natürlichen Personen mögl. sind (EK §§ 19, 22 Nr. 4 EStG) | - Gewerbliche Einkünfte - Voraussetzung für das Vorliegen eines BGA: Nur bei gewerblichen Einkünften | - Grds. alle inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG - Allerdings keine EK, die nur bei natürlichen Personen mögl. sind (EK §§ 49 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7 Nr. 8a EStG) |
Buchführungspflicht | - Buchführungspflicht nach dem HGB (Einzelgesetze der Gesellschaftsformen i.V.m. §§ 6, 238 HGB) - D. h. auch, wenn reine Vermögensverwaltung ausgeübt wird | - Soweit Überschusseinkünfte à EÜR - § 140 AO: BF-Pflicht, wenn diese nach anderem Recht (§§ 1-5 HGB) dazu verpflichtet sind - § 141 AO: BF-Pflicht, wenn Grenzen überschritten werden - wenn keine BF-Pflicht, EÜR mögl. | - § 140 AO: BF-Pflicht, wenn diese nach anderem Recht (§§ 1-5 HGB) dazu verpflichtet sind - § 141 AO: BF-Pflicht, wenn Grenzen überschritten werden - wenn keine BF-Pflicht, EÜR mögl. | - §§ 140, 141 AO - § 140 AO: BF-Pflicht, wenn diese nach anderem Recht (auch ausl. Recht!) dazu verpflichtet sind - § 141 AO: BF-Pflicht, wenn Grenzen überschritten werden - wenn keine BF-Pflicht, EÜR mögl. |
Darüber hinaus untermauern die folgenden Videos die Thematik der Einkommensermittlung und Einkommensarten in der Körperschaftssteuer mit Beispielen.
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