§ 8b Abs. 5 KStG ergänzt § 8b Abs. 1 KStG. Hiernach gelten 5 Prozent der Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Dies hat folgende Konsequenzen:
- Gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG sind grundsätzlich 100% der dort aufgeführten Bezüge steuerfrei
- Nach § 8b Abs. 5 S. 2 KStG gelten jedoch 5 Prozent dieser Bezüge als Betriebsausgaben, die nicht abgezogen werden dürfen
Hinweis
Letztlich sind von den Bezügen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG also nur 95 % steu-erfrei. In Klausuren sollten Sie die 100%-ige Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und die 5%-ige Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG jedoch immer getrennt ausweisen, da Sie ansonsten u. U. nicht die volle Punktzahl erzielen
Von § 8b Abs. 5 S. 1 KStG werden grundsätzlich alle Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG erfasst, also sämtliche laufenden Beteiligungserträge und damit auch vGA. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben sind die Bruttoeinnahmen. Weder einbehaltene Steuern (Kapitalertragsteuern, Soli, ausländische Quellensteuern) noch anderweitige Betriebsausgaben dürfen die Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung mindern.
Die Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG greift unabhängig davon, ob tatsächlich Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen entstanden sind. Tatsächliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen dürfen jedoch – abweichend von § 3c Abs. 1 EStG, nach dem grundsätzlichen Ausgaben die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen – vollständig als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden (vgl. § 8b Abs. 5 S. 2 KStG).
Beispiel
Die M-GmbH ist 100% ige Gesellschafterin der T1-GmbH. Sie erhält von der T1-GmbH eine Gewinnausschüttung von 50.000 €. Am 20.05. werden der M-GmbH daher 36.812,50 € auf ihr Bankkonto ausgezahlt. Aufwendungen i.H.v. 20.000 €, die der M-GmbH im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden sind, wurden gewinnmindernd in der Buchführung erfasst. Alle notwendigen Steuerbescheinigungen liegen vor.
Wurden die auf die Beteiligungserträge einbehaltenen Steuern (Kapitalertragsteuer und Soli) i.H.v. 13.187,50 € bei der M-GmbH gewinnwirksam erfasst, dürfen diese den Gewinn nach § 10 Nr. 2 KStG nicht mindern und sind dem Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen.
Die Bruttogewinnausschüttung beläuft sich somit auf 50.000 €. Nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG ist sie zu 100% steuerfrei und damit außerbilanziell abzuziehen. Nach § 8b Abs.5 S. 1 KStG gelten wiederum 5% dieser Bruttobezüge i.H.v. 50.000 € als nicht abziehbare Betriebsausgaben, weshalb 2.500 € (5% v. 50.000 €) außerbilanziell dem Einkommen wieder hinzuzurechnen sind.
Zuletzt regelt § 8b Abs. 5 S. 2 KStG, dass § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist und damit die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen i.H.v. 20.000 € als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die Aufwendungen wurden somit zutreffend gewinnwirksam in der Bilanz/GuV erfasst, insoweit hat also keine außerbilanzielle Korrektur zur erfolgen.