ZU DEN KURSEN!

Körperschaftsteuer - Gewinnausschüttungen § 8b Abs. 1 KStG

Kursangebot | Körperschaftsteuer | Gewinnausschüttungen § 8b Abs. 1 KStG

Körperschaftsteuer

Gewinnausschüttungen § 8b Abs. 1 KStG

Für unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften stellt § 8b Abs. 1 KStG eine Steuerbefreiungsvorschrift dar, die von ihnen bezogene Dividenden und andere Gewinnausschüttungen steuerfreistellt, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Steuerfrei gestellt werden Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG.

Die Steuerfreistellung erfolgt dabei durch eine Kürzung des Gewinns außerhalb der Bilanz, da § 8b KStG eine Einkommensermittlungsvorschrift darstellt. Die Vorschrift der Steuerfreistellung von Dividenden wird dabei insbesondere durch die Absätze 4 und 5 ergänzt, die in den Kapitel 3.3 und 3.4 näher erläutert werden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die M-GmbH ist zu 20% an der T1-GmbH beteiligt. Die T1-GmbH beschließt im Mai 2022 eine Ausschüttung aus dem Jahresüberschuss des VZ 2021. Im Juni erhält die M-GmbH ihren Anteil von 50.000 €.

Erfassung der Gewinnausschüttung bei der M-GmbH:
05/2022      
innerbilanziell:Forderung50.000anBeteiligungsertrag 50.000
       
06/2022      
innerbilanziell:Bank36.812anForderung 50.000
 KapESt12.500    
 SolZ688    
       
Ermittlung des z.v.E. (geschäftsvorfallbezogen):
innerbilanziell:      
Steuerbilanzgewinn      36.812
       
außerbilanziell:      
KapESt§ 10 Nr. 2 KStG   + 12.500 
SolZ§ 10 Nr. 2 KStG   + 688 
Steuerfreistellung§ 8b Abs. 1, 4 KStG   - 50.000 
n.a. BA§ 8b Abs. 5KStG (s. spätere Erläuterung)+ 2.500 
       
z.v.E.     2.500
       
tatsächlich zu zahlende KSt + SolZ auf den Beteiligungsertrag:
2.500 € · 15,825% = 395 €

Die M-GmbH muss auf den Beteiligungsertrag von 50.000 € also lediglich eine Steuer von 395 € bezahlen. Daher werden die von der T1-GmbH einbehaltene KapESt + SolZ auf die ermittelte Körperschaftsteuer im Rahmen der Veranlagung angerechnet, so dass die M-GmbH (für diesen Geschäftsvorfall) eine Erstattung von 12.125 € KSt und   668 € SolZ erhält.

Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG

Den Hauptanwendungsfall der Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG stellen regelmäßig Bezüge i. S. d. § 20 Abs 1 Nr. 1 EStG dar, die von in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden. Hierunter fallen insbesondere:

  • Offene Gewinnausschüttungen und
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), sofern diese das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8b Abs. 1 S. 2 KStG)

Daneben fallen Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 KStG unter die Steuerbefreiung. Diese sind:

  • Bezüge, die nach der Liquidation einer in- oder ausländischen Körperschaft anfallen und nicht eine Rückzahlung von Nennkapital oder Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto darstellen
  • Bezüge die bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder ihrer Auflösung anfallen und dabei eine Auskehrung aus deren Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 KStG darstellen

Bezüge i.S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 lit. a EStG stellen hingegen Leistungen von nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3- 5 KStG bzw. von BgA i. S. d. § 4 KStG dar.

Zuletzt erweitert § 8b Abs. 1 S. 6 KStG den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 KStG. Hiernach stellen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenansprüchen sowie Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1. Nr. 2 lit. a EStG Bezüge dar, die nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG außer Ansatz bleiben.