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Für unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften stellt § 8b Abs. 1 KStG eine Steuerbefreiungsvorschrift dar, die von ihnen bezogene Dividenden und andere Gewinnausschüttungen steuerfreistellt, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Steuerfrei gestellt werden Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG.
Die Steuerfreistellung erfolgt dabei durch eine Kürzung des Gewinns außerhalb der Bilanz, da § 8b KStG eine Einkommensermittlungsvorschrift darstellt. Die Vorschrift der Steuerfreistellung von Dividenden wird dabei insbesondere durch die Absätze 4 und 5 ergänzt, die in den Kapitel 3.3 und 3.4 näher erläutert werden.
Beispiel
Die M-GmbH ist zu 20% an der T1-GmbH beteiligt. Die T1-GmbH beschließt im Mai 2022 eine Ausschüttung aus dem Jahresüberschuss des VZ 2021. Im Juni erhält die M-GmbH ihren Anteil von 50.000 €.
Erfassung der Gewinnausschüttung bei der M-GmbH: | ||||||
05/2022 | ||||||
innerbilanziell: | Forderung | 50.000 | an | Beteiligungsertrag | 50.000 | |
06/2022 | ||||||
innerbilanziell: | Bank | 36.812 | an | Forderung | 50.000 | |
KapESt | 12.500 | |||||
SolZ | 688 | |||||
Ermittlung des z.v.E. (geschäftsvorfallbezogen): | ||||||
innerbilanziell: | ||||||
Steuerbilanzgewinn | 36.812 | |||||
außerbilanziell: | ||||||
KapESt | § 10 Nr. 2 KStG | + 12.500 | ||||
SolZ | § 10 Nr. 2 KStG | + 688 | ||||
Steuerfreistellung | § 8b Abs. 1, 4 KStG | - 50.000 | ||||
n.a. BA | § 8b Abs. 5 | KStG (s. spätere Erläuterung) | + 2.500 | |||
z.v.E. | 2.500 | |||||
tatsächlich zu zahlende KSt + SolZ auf den Beteiligungsertrag: 2.500 € · 15,825% = 395 € |
Die M-GmbH muss auf den Beteiligungsertrag von 50.000 € also lediglich eine Steuer von 395 € bezahlen. Daher werden die von der T1-GmbH einbehaltene KapESt + SolZ auf die ermittelte Körperschaftsteuer im Rahmen der Veranlagung angerechnet, so dass die M-GmbH (für diesen Geschäftsvorfall) eine Erstattung von 12.125 € KSt und 668 € SolZ erhält.
Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
Den Hauptanwendungsfall der Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG stellen regelmäßig Bezüge i. S. d. § 20 Abs 1 Nr. 1 EStG dar, die von in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden. Hierunter fallen insbesondere:
- Offene Gewinnausschüttungen und
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), sofern diese das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8b Abs. 1 S. 2 KStG)
Daneben fallen Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 KStG unter die Steuerbefreiung. Diese sind:
- Bezüge, die nach der Liquidation einer in- oder ausländischen Körperschaft anfallen und nicht eine Rückzahlung von Nennkapital oder Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto darstellen
- Bezüge die bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder ihrer Auflösung anfallen und dabei eine Auskehrung aus deren Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 KStG darstellen
Bezüge i.S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 lit. a EStG stellen hingegen Leistungen von nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3- 5 KStG bzw. von BgA i. S. d. § 4 KStG dar.
Zuletzt erweitert § 8b Abs. 1 S. 6 KStG den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 KStG. Hiernach stellen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenansprüchen sowie Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1. Nr. 2 lit. a EStG Bezüge dar, die nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG außer Ansatz bleiben.