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Körperschaftsteuer - Verhältnis des § 8b Abs. 1 KStG zu weiteren Regelungen

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Körperschaftsteuer

Verhältnis des § 8b Abs. 1 KStG zu weiteren Regelungen

Doppelbesteuerungsabkommen

National regelt § 8b KStG die Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen. Daneben regeln die abgeschlossenen DBA oftmals ein so genanntes internationales Schachtelprivileg, nach welchem Gewinnausschüttungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Besteuerung ausgenommen werden. Da die Steuerfreiheit nun durch 2 Normen geregelt wird, hat diejenige Vorschrift den Vorrang, die zu einer weitergehenden Steuerbefreiung führt.

Eine weitergehende Regelung ist dabei regelmäßig § 8b Abs. 1 KStG. Die Vorschrift knüpft nicht wie die DBA an Aktivitätsklauseln an, stellt damit also keine Mindestanforderungen an die Steuerfreistellung. Somit kommt § 8b Abs. 1 KStG auch zum Tragen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung nach den DBA nicht erfüllt sind. Da die BRD insoweit freiwillig auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet, ist § 8b Abs. 1 S. 1 KStG vorrangig anzuwenden. Strittig war jedoch inwiefern § 8b Abs. 5 KStG, also die pauschale Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben, Anwendung findet, wenn nach dem DBA eine vollständige Steuerfreistellung vorgegeben ist. Durch die Rechtsprechung wurde nunmehr entschieden, dass der Absatz 5 auch bei einer DBA-Freistellungen anzuwenden ist.   

Verhältnis des § 8b Abs. 1 KStG zur Kapitalertragsteuer

Obwohl § 8b Abs. 1 KStG Dividenden steuerfrei stellt, ordnet § 43 Abs. 1 S. 3 EStG an, dass die leistende Körperschaft ungeachtet etwaiger Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG bei Einnahmen i. S. d.

  • 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
  • 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und
  • 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. a EStG

Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hat.

Dies hat zur Folge, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei der empfangenden Körperschaft nach § 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 EStG im Rahmen der Veranlagung angerechnet und dann ggf. erstattet wird, sofern diese unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.

Sind die Anteilseigner dagegen im Ausland ansässig kann die Kapitalertragsteuer angerechnet werden, wenn die Bezüge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 KStG erfüllt sind und ein entsprechender Antrag beim BZSt gestellt wird.

Verhältnis zur Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag beruht auf dem nach den Vorschriften des EStG und KStG ermittelten Gewinn. Dementsprechend wirken sich auch die Steuerbefreiungen des § 8b KStG auf die Gewerbesteuer aus. Neben den Vorschriften des § 8b KStG enthält das GewStG dabei aber auch eigene Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Erfassung von Beteiligungserträgen, die die bislang dargestellten Vorschriften flankieren. 

Nach § 9 Nr. 2a GewStG sind Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

Regelmäßig läuft § 9 Nr. 2a GewStG damit ins Leere, da die Beteiligungserträge bereits durch § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt wurden.

Nach § 8 Nr. 5 GewStG sind jedoch solche Dividendenerträge dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG erfüllen und bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Betroffen sind also solche Anteile, die zwar die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1, 4 KStG erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG. Regelmäßig also Beteiligungen zwischen 10% und 14,99%.

Ist § 8 Nr. 5 GewStG also erfüllt, sind im Ergebnis 95% der Dividende dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, auf die Höhe der tatsächlichen, mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, kommt es nicht an.

Hinweis

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Weitergehende Ausführungen finden Sie im Skript zur Gewerbesteuer. Die folgende Übersicht stellt die Beteiligungserträge im Hinblick auf § 8b KStG und die Gewerbesteuer aber noch einmal zusammenfassend gegenüber.

 

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