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Körperschaftsteuer - Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften - Schema

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Körperschaftsteuer

Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften - Schema

Schema zur Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften

Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen, entsprechend R 7.1 Abs. 1 KStR wie folgt zu ermitteln:

Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz

Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz
+Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u.a. nach § 15 Abs. 4 S. 1, 3 und 6, § 15a Abs. 1 und 1a , § 15b Abs. 1 S. 1 EStG, § 2 Abs. 4 S. 1, § 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG 
+Hinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG 
-Kürzungen nach § 15 Abs. 4 S. 2,3, § 15a Abs. 2, Abs. 3 S. 4, § 15b Abs. 1 S. 2 EStG 
+Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG 
+/-Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i.S.d. § 7g EStG 
+Hinzurechnungen von vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 
-Abzug von Gewinnerhöhungen i.Zhg.m. bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA 
-Verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3-6 KStG), Einlagen § 4 Abs. 1 S. 8 EStG 
+Nichtabziehbare Aufwendungen (z.B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5-8 EStG, § 160 AO) 
+Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 
-Sonstige inländische steuerfreie Einnahmen 
+Hinzurechnungen nach § 3c EStG 
+/-Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlungen nach § 4 Abs. 6 bzw. § 12 Abs. 2 nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder-gewinn
   Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG
+/-Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften Korrektur nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG
   Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG oder § 12 Abs. 3 KStG
   Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einschl. Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG
   Hinzurechnungen und Kürzungen von nicht nach DBA steuerfreien negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG
+Betrichtigungsbetrag nach § 1 AStG 
+/-Kürzungen/ Hinzurechnungen nach § 8b KStG 
+/-Korrekturen bei Organschaft i.S.d. §§ 14 und 17 KStG (z.B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlung i.S.d. § 16 KStG) 
+/-Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG 
+/-sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen 
=Steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 S. 1) 
-Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar 
+Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen EinkünftenHinzurechnungen nach § 52 Abs. 2 EStG
  Hinzurechnungen nach § 8 Abs. 5 S. 2 AuslInvG
+Nicht zu berücksichtigende/ wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften vor den Korrekturen Nr. 25 und Nr. 26 vorzunehmen sind  
+/-Bei Organträgerin Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften §§ 14 und 17 KStG
   Kürzungen/ Hinzurechnungen bezogen aud das dem Organträger zugerechneten Einkommen von Organgesellschaft § 15 KStG
   Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 S. 2 KStG zuzurechnenden Einkommens
+/-Bei Organgesellschaft Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 S. 2 KStG
   Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens §§ 14 und 17 KStG
+Nicht zu berücksichtigende/ wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind  
+Hinzurechnungen der nach § 2 Abs. 4 S. 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ des übernehmenden Rechtsträgers  
=Gesamtbetrag der Einkünfte i.s.d. § 10d EStG  
-Verlustabzug nach § 10d EStG  
=Einkommen  
-Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§24 KStG)  
-Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die LuF betreiben (§ 25 KStG)  
=zu versteuerndes Einkommen  

Hinweis

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Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften sind anstelle des Jahreüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages alle anderen Einkunftsarten denkbar (Ausnahme § 19 EStG und § 22 Nr. 4 EStG).