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Körperschaftsteuer - Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften - Schema

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Körperschaftsteuer

Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften - Schema

Schema zur Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften

Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen, entsprechend R 7.1 Abs. 1 KStR wie folgt zu ermitteln:

Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz

+Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u.a. nach
+Hinzurechnung nach 15a Abs. 3 ESt
-Kürzungen nach § 15 Abs. 4 S. 2,3 und 7, § 15a Abs. 2, Abs. 3 S. 4, §15b Abs. 1 S. 2 ESt
+Gewinnzuschlag nach 6b Abs. 7 EStG
+/-Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i.S.d. § 7g EStG
+Hinzurechnungen von vGA und Ausschüttung auf Genussrechte
-Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang
mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vG
-verdeckte Einlage
+nichtabziehbare Aufwendungen
+Gesamtbetrag der Zuwendungen
-sonstige inländische steuerfreie Einnahmen
+Hinzurechnungen nach § 3c EStG
+/-Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlungen
+/-Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften
+Betrichtigungsbetrag nach § 1 AStG
+/-Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG
+/-Korrekturen bei Organschaft
+/-Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag
nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG
+/-sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen
=steuerlicher Gewinn
-Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar
+Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften
+Nicht zu berücksichtigende/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften vor den Korrekturen Nr. 25 und Nr. 26 vorzunehmen sind
+/-Bei Organträgerin
+/-Bei Organgesellschaft
+Nicht zu berücksichtigende/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind
+Hinzurechnungen der nach § 2 Abs. 4 S. 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ des übernehmenden Rechtsträgers
=Gesamtbetrag der Einkünfte i.s.d. § 10d EStG
-Verlustabzug nach § 10d KStG
=Einkommen
-Freibeträge nach § 24,25 KStG (nicht bei Kapitalgesellschaften)
=zu versteuerndes Einkommen

Hinweis

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Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften sind anstelle des Jahreüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages alle anderen Einkunftsarten denkbar (Ausnahme § 19 EStG und § 22 Abs. 4 EStG).