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Schema zur Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften
Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen, entsprechend R 7.1 Abs. 1 KStR wie folgt zu ermitteln:
Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz
Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz | |||
+ | Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u.a. nach § 15 Abs. 4 S. 1, 3 und 6, § 15a Abs. 1 und 1a , § 15b Abs. 1 S. 1 EStG, § 2 Abs. 4 S. 1, § 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG | ||
+ | Hinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG | ||
- | Kürzungen nach § 15 Abs. 4 S. 2,3, § 15a Abs. 2, Abs. 3 S. 4, § 15b Abs. 1 S. 2 EStG | ||
+ | Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG | ||
+/- | Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i.S.d. § 7g EStG | ||
+ | Hinzurechnungen von vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG | ||
- | Abzug von Gewinnerhöhungen i.Zhg.m. bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA | ||
- | Verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3-6 KStG), Einlagen § 4 Abs. 1 S. 8 EStG | ||
+ | Nichtabziehbare Aufwendungen (z.B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5-8 EStG, § 160 AO) | ||
+ | Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG | ||
- | Sonstige inländische steuerfreie Einnahmen | ||
+ | Hinzurechnungen nach § 3c EStG | ||
+/- | Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlungen | nach § 4 Abs. 6 bzw. § 12 Abs. 2 nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder-gewinn | |
Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG | |||
+/- | Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften | Korrektur nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG | |
Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG oder § 12 Abs. 3 KStG | |||
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einschl. Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG | |||
Hinzurechnungen und Kürzungen von nicht nach DBA steuerfreien negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG | |||
+ | Betrichtigungsbetrag nach § 1 AStG | ||
+/- | Kürzungen/ Hinzurechnungen nach § 8b KStG | ||
+/- | Korrekturen bei Organschaft i.S.d. §§ 14 und 17 KStG (z.B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlung i.S.d. § 16 KStG) | ||
+/- | Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG | ||
+/- | sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen | ||
= | Steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 S. 1) | ||
- | Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar | ||
+ | Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften | Hinzurechnungen nach § 52 Abs. 2 EStG | |
Hinzurechnungen nach § 8 Abs. 5 S. 2 AuslInvG | |||
+ | Nicht zu berücksichtigende/ wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften vor den Korrekturen Nr. 25 und Nr. 26 vorzunehmen sind | ||
+/- | Bei Organträgerin | Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften §§ 14 und 17 KStG | |
Kürzungen/ Hinzurechnungen bezogen aud das dem Organträger zugerechneten Einkommen von Organgesellschaft § 15 KStG | |||
Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 S. 2 KStG zuzurechnenden Einkommens | |||
+/- | Bei Organgesellschaft | Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 S. 2 KStG | |
Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens §§ 14 und 17 KStG | |||
+ | Nicht zu berücksichtigende/ wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind | ||
+ | Hinzurechnungen der nach § 2 Abs. 4 S. 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ des übernehmenden Rechtsträgers | ||
= | Gesamtbetrag der Einkünfte i.s.d. § 10d EStG | ||
- | Verlustabzug nach § 10d EStG | ||
= | Einkommen | ||
- | Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§24 KStG) | ||
- | Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die LuF betreiben (§ 25 KStG) | ||
= | zu versteuerndes Einkommen |
Hinweis
Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften sind anstelle des Jahreüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages alle anderen Einkunftsarten denkbar (Ausnahme § 19 EStG und § 22 Nr. 4 EStG).
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