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Schema zur Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften
Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen, entsprechend R 7.1 Abs. 1 KStR wie folgt zu ermitteln:
Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz
+ | Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u.a. nach |
+ | Hinzurechnung nach 15a Abs. 3 ESt |
- | Kürzungen nach § 15 Abs. 4 S. 2,3 und 7, § 15a Abs. 2, Abs. 3 S. 4, §15b Abs. 1 S. 2 ESt |
+ | Gewinnzuschlag nach 6b Abs. 7 EStG |
+/- | Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i.S.d. § 7g EStG |
+ | Hinzurechnungen von vGA und Ausschüttung auf Genussrechte |
- | Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vG |
- | verdeckte Einlage |
+ | nichtabziehbare Aufwendungen |
+ | Gesamtbetrag der Zuwendungen |
- | sonstige inländische steuerfreie Einnahmen |
+ | Hinzurechnungen nach § 3c EStG |
+/- | Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlungen |
+/- | Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften |
+ | Betrichtigungsbetrag nach § 1 AStG |
+/- | Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG |
+/- | Korrekturen bei Organschaft |
+/- | Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG |
+/- | sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen |
= | steuerlicher Gewinn |
- | Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar |
+ | Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften |
+ | Nicht zu berücksichtigende/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften vor den Korrekturen Nr. 25 und Nr. 26 vorzunehmen sind |
+/- | Bei Organträgerin |
+/- | Bei Organgesellschaft |
+ | Nicht zu berücksichtigende/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind |
+ | Hinzurechnungen der nach § 2 Abs. 4 S. 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ des übernehmenden Rechtsträgers |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte i.s.d. § 10d EStG |
- | Verlustabzug nach § 10d KStG |
= | Einkommen |
- | Freibeträge nach § 24,25 KStG (nicht bei Kapitalgesellschaften) |
= | zu versteuerndes Einkommen |
Hinweis
Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften sind anstelle des Jahreüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages alle anderen Einkunftsarten denkbar (Ausnahme § 19 EStG und § 22 Abs. 4 EStG).
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