Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG). Auf welche Art und Weise Gewinne verwendet werden, ob sie also ausgeschüttet oder thesauriert werden (d.h. ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt und die Gewinnrücklagen damit erhöht oder erneut gebildet werden), ist für die Höhe des Steuersatzes unerheblich, ganz im Gegensatz zum körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, das in der Vergangenheit galt. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 KStG ist der sich ergebende Körperschaftssteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle EURO-Beträge abzurunden.
Expertentipp
Die festzusetzende bzw. die verbleibende Körperschaftsteuer wird wie folgt ermittelt:
Steuerbetrag nach Regelsteuersatz von 15% auf das zu versteuernde Einkommen | |
- | anzurechnende ausländische Steuern nach 26 Abs. 1 KStG |
= | Tarifbelastung |
- | Körperschaftsteuerminderung nach 37 Abs. 2 KStG |
+ | Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 KStG |
= | festzusetzende Körperschaftsteuer |
- | anzurechnende Kapitalertragsteuer/ausländische Steuer |
= | verbleibende Körperschaftsteuer |
- | Körperschaftsteuervorauszahlung |
= | Abschlusszahlung oder Erstattung |
Merke
Zu beachten beim Lesen der Aufgabenstellung ist, ob eine Berechnung des Solidaritätszuschlags vorzunehmen ist oder nicht. Dieser beträgt 5,5% der Körperschaftsteuer.
Neben der Körperschaftsteuer haben Körperschaften weiterhin den Solidaritätszuschlag zu bezahlen. Dieser ist eine Zuschlagsteuer die 5,5% der festgesetzten Körperschaftsteuer beträgt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 SolzG).
Beispiel
Die X-AG erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 2.000 €. Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Zunächst berechnet man die Körperschaftsteuer
KSt = 0,15* z.v.E = 0,15*2.000 = 300 €.
Diese ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, also kalkuliert man
diesen (mit 5,5 % nach § 4 Satz 1 SolZ) als
Soli = 0,055*KSt = 0,055*300 = 16,50 €.
Alternativ: Man kann auch direkt beide Steuern zusammen ausrechnen, der kombinierte Steuerfaktor beträgt 15,825 % wegen
KSt + Soli = KSt + 0,055*KSt
= 0,15*z.v.E. + 0,055*0,15*z.v.E.
= (0,15 + 0,055*0,15) *z.v.E.
= 0,15825*z.v.E.
Also betrüge die Steuerbelastung hier 0,15825*z.v.E. = 0,15825*2.000 = 316,50 €, weil 300 € an Körperschaftsteuer und 16,50 € an Solidaritätszuschlag anfallen.
Hinweis
An der Erhebung des Solidaritätszuschlags auf die Körperschaftsteuer ändert sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nichts. Die Änderungen des Solidaritätszuschlags betreffen nur die Erhebung auf die Einkommensteuer.