Sofern die Handelsbilanz der Steuerbilanz entspricht, der Steuerbilanzgewinn durch die Aufstellung einer Steuerbilanz ermittelt wurde oder der Gewinn von der Handels- zur Steuerbilanz übergeleitet, sind im nächsten Schritt außerbilanzielle Anpassungen nach dem Einkommensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu prüfen und durchzuführen.
Unter anderem kommen in Betracht:
- Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (§ 9 1 Nr. 1 KStG),
- Nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG),
- verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 3 S. 2 KStG),
- Beachtung der Zinsschranke (§ 8a KStG)
- verdeckte Einlagen (§ 8 3 S. 4 KStG),
- Ergebnisse aus Beteiligungen (§ 8b KStG) und
- abziehbare Spenden (§ 9 1 Nr. 2 KStG).
Wie im Schema zur Einkommensermittlung ersichtlich, erhält man das Einkommen vor Verlustabzug. Schließlich ist ein möglicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG vorzunehmen, um schlussendlich das zu versteuernde Einkommen zu erhalten. Hierbei ist der Verlustuntergang nach § 8c KStG zu berücksichtigen.
Das folgende Video fasst die Ausführungen dieses Kapitels noch einmal zusammen und gibt hilfreiche Klausurtipps, insbesondere zur Überleitung vom Bilanzgewinn zum Jahresüberschuss: