Inhaltsverzeichnis
Beginn der persönlichen Steuerpflicht
Eine Kapitalgesellschaft entsteht, d. h. erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung der Gesellschaft in das Register. Das Körperschaftsteuergesetz kennt keine Regelung zum Ende und Beginn der Steuerpflicht, sodass eine Orientierung am Zivilrecht erfolgt. Hiernach entstehen die AG und die GmbH erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister; § 41 Abs. 1 AktG, § 11 Abs. 1 GmbHG.
Für den Beginn der Steuerpflicht ist jedoch nicht auf die Eintragung im Handelsregister abzustellen. Vielmehr beginnt die Steuerpflicht bereits mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder durch notarielle Feststellung der Satzung (§ 23 Abs 1 AktG). Denn ab diesem Zeitpunkt entsteht die sog. Vorgesellschaft, also eine Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium (vgl. H 1.1 „Beginn der Steuerpflicht“ KStH).
Grundsätzlich lassen sich zwei Gründungsstadien unterscheiden, in der unterschiedliche Gesellschaftsformen vorliegen,
● die Vorgründungsgesellschaft und
● die Vorgesellschaft.
Der folgende Zeitstrahl zeigt, zu welchen Zeitpunkten welches Gründungsstadium einer Kapitalgesellschaft vorliegt: