Die Vorgründungsgesellschaft entsteht in der ersten Phase der Gründung; bereits mit dem Entschluss eines oder mehrere Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft gründen zu wollen. Sie besteht bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und ist abhängig davon, ob sie durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet wurde, ein Einzelunternehmen oder – was den Regelfall darstellt – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (vgl. H 1.1 „Vorgründungsgesellschaft“ KStH). Hat sie bereits ein Handelsgewerbe aufgenommen (Ausnahme), ist sie eine OHG. Die erzielten Einkünfte werden den Gründungsgesellschaftern, die als Mitunternehmer behandelt werden, direkt im Rahmen der Einkommensteuer im Wege der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zugerechnet. Da ihr alleiniger Zweck die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist, löst sie sich regelmäßig mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags auf (§ 726 BGB).
Die Vorgründungsgesellschaft ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch, weshalb sie regelmäßig auch kein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde ist.