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Körperschaftsteuer - Beschränkte Steuerpflicht

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Körperschaftsteuer

Beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht für Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen ergibt sich aus § 2 KStG. Hiernach unterliegen gem. § 2 Nr. 1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Ihre im Ausland erwirtschafteten Einkünfte unterliegen demnach nicht der deutschen Körperschaftsteuerpflicht.

Nach § 2 Nr. 2 KStG sind daneben sämtliche Körperschaften Personenvereinigung oder Vermögensmassen, die nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer unterliegen, mit den inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig, die teilweise oder vollständig einem Steuerabzug unterlagen.

Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 KStG enthält § 2 KStG keine abschließende Aufzählung. Damit können alle ausländischen Körperschaften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

Merke

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Prüfen Sie daher bei Gesellschaften, die weder ihren Sitz noch die Geschäftsleitung im Inland haben, ob ein Fall des § 2 Nr.1 oder 2 KStG i.V.m § 49 EStG vorliegt.