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Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den juristischen Personen (§ 1 AktG). Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 1-277 AktG. Sie gilt immer als Handelsgewerbe, wobei der tatsächliche Charakter ihrer Tätigkeit keine Rolle spielt (Vgl. § 3 Abs. 1 AktG). Die Gesellschaft ist nach § 238 HGB, § 6 HGB immer verpflichtet Bücher zuführen. Die Gesellschafter der Aktiengesellschaft heißen Aktionäre und sind mit einer Einlage auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt. Die AG haftet mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten (Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Das Stammkapital der AG, welches auch als Grundkapital bezeichnet wird, muss nach § 7 AktG mindestens 50.000 € betragen. Das Grundkapital der AG ist dabei in Aktien zerlegt. Dabei kann die AG durch eine einzelne Person gegründet werden. Mit der Eintragung der AG in das Handelsregister erlangt die AG ihre Rechtsfähigkeit (§ 41 Abs. 1 AktG arg. e.). Vor der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss im Fall der Bareinlage mindestens ein Viertel des Ausgabebetrags und ggf. ein über den Nennbetrag hinausgehendes Aufgabeaufgeld eingezahlt worden sein (vgl. §§ 36 Abs. 2, 36a und 37 AktG).
Vorteil der AG gegenüber der GmbH ist eine erleichterte Kapitalbeschaffung über die Börse. Allerdings herrscht bei ihr eine strikte Funktionsteilung zwischen den Kapitalgebern und der Verwaltung der Gesellschaft. Daher gibt es bei der AG zwingend die folgenden drei Organe:
● Vorstand
● Hauptversammlung und
● Aufsichtsrat
Neben den sog. „Publikums-AG“ deren Aktien regelmäßig zum Börsenhandel zugelassen sind, gibt es die sog. „kleinen Aktiengesellschaften“. Diese sind nicht börsennotiert und dementsprechend nur einem mehr oder minder geschlossenem Gesellschafterkreis zugänglich.