Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts siehe R 4.1 Abs. 1 KStR. Sie unterliegen der Körperschaftsteuer, sofern sie ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören beispielsweise der Bund, die Länder die Kreise und
Gemeinden, die (öffentlich-rechtlichen) Religionsgemeinschaften, Berufskammern (bspw. IHK oder Ärztekammern), Sozialversicherungsträger, Universitäten oder Rundfunkanstalten. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur partiell, d. h. mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Den Betrieb gewerblicher Art definiert § 4 KStG. Danach sind Betriebe gewerblicher Art Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich hervorheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit auf Wiederholung ausgelegt ist. Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Dauer der Ausübung der Tätigkeit an, es ist ausreichend, wenn der Wille besteht die Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Eine Tätigkeit ist daneben wirtschaftlich, wenn sich die Körperschaft erwerbswirtschaftlich betätigt, eine Gewinnerzielungsabsicht oder Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist dabei aber nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 S. 2 KStG). Die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person muss daneben bedeutsam, also von wirtschaftlichem Gewicht sein, und sich damit innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich herausheben (H 4.1 „wirtschaftliches Gewicht“ KStH). Gem. R 4.1 Abs. 5 KStR ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Jahresumsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 35.000 € nachhaltig übersteigt. Ist der BgA selbst eine jPöR, ist er nach § 4 Abs. 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig.
Die reine Vermögensverwaltung hat hingegen keine Wettbewerbsrelevanz, daher begründet diese auch keinen Betrieb gewerblicher Art. Gleiches gilt für eine wirtschaftliche Tätigkeit der jPöR die der Einnahmeerzielung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft dient (§ 4 Abs. 1 KStG).
Die in § 4 Abs. 3 u. 4 KStG aufgeführten Versorgungsbetriebe sowie die Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art gehören zu den Betrieben gewerblicher Art. Nicht dagegen die s.g. Hoheitsbetriebe, d.h. Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen.
Hinweis
Subjekt der Körperschaftsteuer ist die juristische Person wegen jeden einzelnen Betriebs gewerblicher Art. Die Besteuerungsgrundlagen sind für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art gesondert zu ermitteln und gesondert gegenüber der Körperschaft des öffentlichen Rechts festzusetzen.
Grundsätzlich ist eine Zusammenrechnung bzw. Saldierung von unterschiedlichen Betrieben gewerblicher Art nicht zu- lässig. Jedoch können gem. § 4 Abs. 6 KStG mehrere Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden, vorausgesetzt, dass
- sie gleichartig sind,
- zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
- Betriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG vorliegen