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Körperschaftsteuer - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Körperschaftsteuer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland für kleine und mittlere Unternehmen die beliebteste Rechtsform. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im GmbHG. Sie ist eine juristische Person und besitzt damit eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. sie kann Eigentum an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihre Tätigkeit gilt stets als Handelsgewerbe (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist damit ein Kaufmann i. S. d. § 6 HGB, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt.

Gründung/ Entstehung

Eine GmbH kann nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gründung kann dabei durch eine oder durch mehrere Personen erfolgen (§ 1 GmbHG). Für die Gründung bedarf es eines notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (Satzung) der von allen Gesellschaftern unterzeichnet wurde (§ 11 Abs. 1 GmbHG), der Bestellung eines Geschäftsführers, der Leistung der Stammeinlagen sowie der Eintragung im Handelsregister.

Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH „als solche“ (§ 11 Abs. 1 GmbHG arg. e.), die Eintragung besitzt insoweit konstitutive Wirkung, auf ihre Bekanntmachung kommt es nicht an. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung greift damit auch die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG, nach welcher den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen der GmbH als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Zur Eintragung müssen weitere Voraussetzungen (§§ 6- 9c GmbHG) erfüllt sein, welche durch das Registergericht auf formelle und materielle Richtigkeit überprüft werden. Hinsichtlich der einzelnen Stadien der Entstehung einer GmbH wird auf das Kapitel „ Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht“ verwiesen.

Den Gesellschaftern steht ein ihrer Stammeinlage entsprechender Geschäftsanteil nach § 14 GmbHG zu. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschafter können ihre Einlagen durch Bar- oder Sacheinlage erbringen. Die Bareinlagen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht vollständig erbracht worden sein. Allerdings muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags (§ 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG), insgesamt aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 €, eingezahlt worden sein (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Die Prüfung der Einlagenleistung durch das Registergericht erfolgt grds. allein anhand der Versicherung der Geschäftsführer. Gem. § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG können Nachweise (z. B. Einzahlungsbelege) nur bei erheblichen Zweifeln verlangt werden (§ 8 Abs. 2 GmbHG).

Organe

Die GmbH selbst ist nur ein rechtliches Gebilde. D. h., dass sie erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Notwendige Organe einer jeden GmbH sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Optional kann ein Aufsichtsrat gebildet werden.

Die GmbH muss nach § 6 Abs. 1 GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dem Geschäftsführer obliegen dabei die Geschäftsleitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden dabei nicht bereits durch einen Anstellungsvertrag begründet. Vielmehr erfolgt die Bestellung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Welche Voraussetzungen dabei an den Geschäftsführer gestellt werden, regelt § 6 Abs. 2 GmbHG.

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Ihr obliegt die Willensbildung der GmbH, indem sie dem/ den Geschäftsführer(n) Weisungen erteilen, sie bestellen und abberufen kann. Der Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung ergibt sich dabei insb. aus §§ 46ff. GmbHG. Allerdings sind die Regelungen überwiegend dispositiv, d. h. sie können durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder erweitert werden.

Die GmbH ist i. d. R. nicht durch Gesetz dazu verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. Allerdings können die Gesellschafter nach § 52 Abs. 1 GmbHG in ihrem Gesellschaftsvertrag frei bestimmen, ob sie einen Aufsichtsrat in ihrem Unternehmen einrichten oder nicht. Wird ein Aufsichtsrat eingerichtet, übernimmt dieser regelmäßig die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung. Eine Ausnahme bildet das Drittelbeteiligungsgesetz, nach welchem zwingend ein Aufsichtsrat einzusetzen ist, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelBetG).

Haftung

Unter dem Begriff der Haftung versteht man im Gesellschaftsrecht regelmäßig das Einstehen müssen der Gesellschafter eines Unternehmens für dessen Gesellschaftsschulden. Bei der GmbH haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG ausschließlich die GmbH mit ihrem Vermögen für die durch sie eingegangenen Schulden. Infolgedessen müssen die GmbH- Gesellschafter nicht mit ihrem sonstigen Vermögen für Verbindlichkeiten der GmbH haften. Eine Haftung der Gesellschafter besteht allenfalls gegenüber der GmbH und nicht gegenüber den Gläubigern der GmbH, und zwar in den Fällen, in denen

●  die Gesellschafter ihre Stammeinlage wertmäßig noch nicht erbracht haben oder
●  die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag zur Nachschusspflicht verpflichtet sind (§ 26 GmbHG), also noch weitere Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus leisten müssen

Unternehmergesellschaft

Unter der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, versteht man eine besondere Form der GmbH. Sie benötigt nur ein Stammkapital von mindestens 1 €. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Sonderregelungen des § 5a GmbHG. So sind Sacheinlagen bei der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Darüber hinaus ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Die 

Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung (§57c GmbHG) oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet werden. Dies ist so lange vorzunehmen, bis das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 € erreicht und die Eintragung des Mindeststammkapitals erfolgt ist. Die Regelung findet danach keine Anwendung mehr.

Die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zur Kapitalerhöhung führt beim Gesellschafter nicht zu weiteren Anschaffungskosten der Beteiligung (s. R 17 Abs. 5 S.1 EStR). Im Fall der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Auszahlung an den Anteilseigner oder bei Liquidation liegen beim Anteilseigner Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 KStG) vor.