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Körperschaftsteuer - Kommanditgesellschaft auf Aktien

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Körperschaftsteuer

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Kommanditgesellschaft auf Aktien 

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischform aus einer KG und einer AG, also aus einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft. Geregelt ist sie in den §§ 278 ff. AktG. Die KGaA ist eine juristische Person. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegt sie der Körperschaftsteuer. Aufgrund der Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft, ist sie auf der einen Seite börsenfähig und ihr Kapital wird (teilweise) in Aktien zerlegt. Auf der anderen Seite besteht eine Parallele zur KG, weshalb es zwei Gesellschaftergruppen gibt. Die Kommanditaktionäre auf der einen Seite sowie mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter auf der anderen Seite.

Nach § 278 Abs. 2 und 3 AktG gelten sowohl das HGB als auch das AktG.
Das Grundkapital der KGaA ist in Aktien zerlegt, weshalb die §§ 6 ff. AktG gelten. Es beträgt mindestens 50.000 € und wird aus den Einlagen der übrigen Gesellschafter gebildet, die nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Kommanditaktionäre). Die persönlich haftenden Gesellschafter können sich mittels Vermögenseinlage am Kapital der Gesellschaft beteiligen. Diese Einlagen werden nicht auf das Grundkapital geleistet (§ 281 Abs. 2 AktG).
Der Komplementär ist persönlich haftender Gesellschafter und erzielt aufgrund dieser Stellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies gilt sowohl für seine Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen (Aktien), sowie seine Tätigkeitsvergütungen. Bei der KGaA führen sie zu abziehbare Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
Ausschüttungen der KGaA an die Kommanditisten (sowie an den Komplementär für von ihm auf das Grundkapital gemachte Einlagen) dürfen hingegen nach § 8 Abs, 3 KStG das Einkommen der KGaA nicht mindern. Bei den Empfängern führen sie wiederum zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.