Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG werden nicht rechtsfähige Stiftungen und nicht rechtsfähige Vereine erfasst. Eine Besteuerung dieser erfolgt nur, wenn die Einkünfte nicht bereits unmittelbar bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer zu unterwerfen sind (§ 3 Abs. 1 KStG).