Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unterliegen auch alle anderen juristischen Personen unter Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes. Hiervon werden vor allem Stiftungen und rechtsfähige Vereine erfasst. Bei den rechtsfähigen Vereinen ist es zunächst unerheblich, ob es sich bei diesen in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen um ideelle Vereine (§ 21 BGB) oder wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) handelt. Nichtwirtschaftlich ist ein Verein; dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist, sondern ideelle Zwecke wie gesellige, sportliche, politische, religiöse, soziale oder kulturelle Zwecke verfolg. Für diese ist daher die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu überprüfen. Selten sind dagegen die wirtschaftlichen Vereine, deren Zwecke auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Beispielhaft kann hier die privatärztliche Verrechnungsstelle genannt werden. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung scheidet die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für wirtschaftliche Vereine regelmäßig aus.
Daneben gehören zu den Sonstigen Personen des privaten Rechts die privatrechtlichen Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§§ 80 ff BGB).