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Körperschaftsteuer - Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV

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Körperschaftsteuer

Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV

Ergebnis der Handelsbilanz, Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV (innerbilanzielle Korrekturen)

Ausgangsgröße für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG, welches an den Gewinn bzw. Verlust laut Steuerbilanz oder den korrigierten handelsrechtlichen Jahresüberschuss anknüpft. Eine nach Handelsrecht buchführungspflichtige Unternehmung ermittelt zunächst ihren handelsbilanziellen Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag.

Ist die Handelsbilanz Ausgangspunkt der Einkommensermittlung, so sind die Ansätze der Handelsbilanz an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften anzupassen. Hierzu kann der Steuerpflichtige eine Steuerbilanz erstellen (§ 60 Abs. 2 S. 2 EStDV/ § 5b Abs. 1 S. 4 EStG), er kann aber auch die Handelsbilanz durch eine Überleitungsrechnung an die steuerlichen Vorschriften anpassen (§ 60 Abs. 2 S.1 EStDV/ § 5b Abs. 1 S. 3 EStG). Die Summe aus dem Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag und den Korrekturen nach § 60 Abs. 2 EStDV entspricht dann dem sich aus einer Steuerbilanz ergebenden Jahresendergebnis.

Führen die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften/ -Wahlrechte von den handelsrechtlichen Vorschriften ab, sind die handelsrechtlichen Ansätze und Bewertungen durch innerbilanzielle Korrekturen an die steuerlichen Vorgaben anzupassen. Als Gründe für eine Abweichung der Steuerbilanz von der Handelsbilanz kommen u.a. in Betracht

  • Der Ansatz von Aktiv- und Passivposten in der Handelsbilanz, bei denen handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht, steuerrechtlich hingegen ein Aktivierungsgebot besteht bei einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht bzw. -gebot und steuerrechtlichem Passivierungsverbot

Unter anderem ergeben sich Abweichungen im Ansatz und Bewertung der Bilanzpositionen aus den folgenden Vorschriften:

Beispiel

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Die Fritz-GmbH aus Erkenschwick legt folgende GuV vor: Erlöse 50.000 €, diverser Aufwand 30.000 €, Aufwand aus der Passivierung einer Drohverlustrückstellung 5.000 €.

  1. Kalkulieren Sie den vorläufigen Handelsbilanzgewinn und den vorläufigen Steuerbilanzgewinn.
  2. Errechnen Sie den steuerbilanziellen und den handelsbilanziellen Jahresüberschuss.

Beispiel

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Lösung

  1. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss liegt bei 15.000€:
     Erlöse50.000 €
     abzgl. diverse Aufwendungen30.000 €
     abzgl. Aufwand Drohverlustrückstellung5.000 €
    =vorläufiger Jahresüberschuss Handelsbilanz15.000 €
    Nun ist allerdings eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). Folglich muss eine innerbilanzielle (!) Korrektur vorgenommen werden:

    vorläufiger Handelsbilanzgewinn15.000 €
    zzgl. Aufwand für Drohverlustrückstellung5.000 €
    vorläufiger Steuerbilanzgewinn20.000 €
  2. Alsdann berechnet man die Körperschaftsteuer als 0,15·20.000 = 3.000 € - es sei hier im Vorgriff auf spätere Kapitel erwähnt, dass der Körperschaftsteuersatz bei 15% Folglich rechnet man

     vorläufiger Steuerbilanzgewinn20.000 €
     abzgl. Körperschaftsteuer3.000 €
    =Jahresüberschuss Steuerbilanz17.000 €
     abzgl. Drohverlustrückstellung5.000 €
    =Jahresüberschuss Handelsbilanz12.000 €

 

Hinweis

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Details zu den unterschiedlichen handelsbilanziellen und steuerbilanziellen Vorschriften finden sich im Kurs über das Bilanzsteuerrecht. Es ist zu beachten, dass nach dem HGB bei Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz sogenannte latente Steuern entstehen und gegebenenfalls in der Bilanz aufzunehmen sind.

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