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Körperschaftsteuer - Sachliche Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer

Kursangebot | Körperschaftsteuer | Sachliche Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Sachliche Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer

Sachliche Steuerpflicht

Während die persönliche Steuerpflicht die Frage betrachtet, ob eine Gesellschaft grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegt, betrifft die sachliche Körperschaftsteuerpflicht die Frage, an welche wirtschaftlichen Tatbestände die Körperschaftsteuer anknüpft. Die sachliche Körperschaftsteuerpflicht erfasst damit grundsätzlich die nach §§ 7, 8 KStG definierten Besteuerungsgrundlagen, nach denen das zu versteuernde Einkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird. 

 

Grundsatz der Steuerpflicht

Die juristische Person ist selbstständiger Einkommensträger. Das erzielte Einkommen ist ihr zuzurechnen. Es kommt hierbei darauf an, in wessen Namen und für wessen Rechnung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Steuerlich relevante Zeiträume

Man unterscheidet die Begriffe

  • Ermittlungszeitraum,
  • Veranlagungszeitraum.

Die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 3 KStG eine Jahressteuer. Sie entsteht, sofern sie nicht durch Abzugsbeträge oder Vorauszahlungen bereits vorher entstanden ist gem. § 30 Nr. 3 KStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dieser entspricht dem Kalenderjahr (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Veranlagungszeitraum beschreibt, dass die Körperschaftsteuer jeweils für ein Kalenderjahr durch einen Steuerbescheid festgesetzt wird.

Vom Veranlagungszeitraum ist der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden. Dieser gibt vor, für welchen Zeitraum die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind.
Grundsätzlich entspricht auch dieser dem Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 KStG). Sind Steuerpflichtige dagegen verpflichtet Bücher zu führen, entspricht der Ermittlungszeitraum dem Wirtschaftsjahr (§ 7 Abs. 4 KStG). Im Fall eines Rumpf-Wirtschaftsjahres oder abweichenden Wirtschaftsjahres, kann dieses auch vom Kalenderjahr abweichen (§ 7 Abs. 4 KStG). Sollte das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, so gilt der Gewinn als in jenem Jahr bezogen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).

Beispiel

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Die Carlo GmbH aus Düsseldorf stellt im Jahre 07 ihr Wirtschaftsjahr vom 1.1. bis 31.12. um auf den Zeitraum 1.4. bis 31.3. Sie hat hierzu die Zustimmung des Finanzamts.

Die Umstellung erfordert dann einen Schnitt im Veranlagungszeitraum 07. Für den Veranlagungszeitraum 07 wird das steuerliche Ergebnis des sog. Rumpfwirtschaftsjahres, welches vom 1.1. des Jahres 07 bis zum 31.3. des Jahres 07 läuft, erfasst. Das steuerliche Ergebnis des dann folgenden Wirtschaftsjahres vom 1.4. des Jahres 07 bis zum 31.3. des Jahres 08 gilt hingegen als im Veranlagungszeitraum 08 bezogen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).

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