Inhaltsverzeichnis
§ 27 Abs. 1 S. 3 KStG stellt prinzipiell den Grundsatz auf, dass das steuerliche Einlagekonto nur gemindert werden darf, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Daneben benennt Satz 3 aber auch zwei Ausnahmen, die zu einem so genannten Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto führen. Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto bedeutet dabei, dass das stl. Einlagekonto gemindert werden darf/ muss noch bevor eine Auskehrung des ausschüttbaren Gewinns erfolgt. Dies ist der Fall, wenn
- eine Organgesellschaft Mehrabführungen an ihre Organträgerin tätigt (s. Kapitel 6.5.3) oder
- eine Rückzahlung von Nennkapital i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 und 3 KStG erfolgt.
Organschaftliche Mehrabführungen
Es wird auf die Ausführungen im vorherigen Kapitel verwiesen.
Kapitalherabsetzungen
Nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG ist das steuerliche Einlagekonto ebenfalls in den Fällen der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und der Herabsetzung des Nennkapitals nach § 28 Abs. 2 S. 2 und 3 KStG im Wege des Direktzugriffs zu vermindern. Zu weitergehenden Ausführungen wird auf Vertiefungsskript verwiesen.