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Körperschaftsteuer - Direktzugriffe auf das steuerliche Einlagekonto

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Körperschaftsteuer

Direktzugriffe auf das steuerliche Einlagekonto

§ 27 Abs. 1 S. 3 KStG stellt prinzipiell den Grundsatz auf, dass das steuerliche Einlagekonto nur gemindert werden darf, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Daneben benennt Satz 3 aber auch zwei Ausnahmen, die zu einem so genannten Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto führen. Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto bedeutet dabei, dass das stl. Einlagekonto gemindert werden darf/ muss noch bevor eine Auskehrung des ausschüttbaren Gewinns erfolgt. Dies ist der Fall, wenn

  1. eine Organgesellschaft Mehrabführungen an ihre Organträgerin tätigt (s. Kapitel 6.5.3) oder

  2. eine Rückzahlung von Nennkapital i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 und 3 KStG erfolgt.

Organschaftliche Mehrabführungen

Es wird auf die Ausführungen im vorherigen Kapitel verwiesen.

Kapitalherabsetzungen

Nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG ist das steuerliche Einlagekonto ebenfalls in den Fällen der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und der Herabsetzung des Nennkapitals nach § 28 Abs. 2 S. 2 und 3 KStG im Wege des Direktzugriffs zu vermindern. Zu weitergehenden Ausführungen wird auf Vertiefungsskript verwiesen.