Das steuerliche Einlagekonto war erstmalig zum 31.12.2001 zu führen. Dabei hatten Kapitalgesellschaften beim Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ihr EK04 als Anfangsbestand auszuweisen.
Hat eine Körperschaft hingegen erstmalig ein steuerliches Einlagekonto zu führen, bspw. aufgrund eines Wechsels von der beschränkten zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, ist der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos mit Null anzusetzen.
Wird hingegen eine Körperschaft durch Bar- oder Sacheinlagen oder durch eine Einbringung nach § 20 UmwStG gegründet, sind die Beträge des Eigenkapitals die das Nennkapital übersteigen, als Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen.
Beispiel
BEISPIEL – entsprechend Bsp. 1, BMF v. 04.06.03
Das bisherige Einzelunternehmen des A wird zu Buchwerten in die neu gegründete A-GmbH eingebracht. Das in der Schlussbilanz des EZU ausgewiesene Eigenkapital beträgt 500. A erhält im Rahmen der Einbringung Anteile an der A-GmbH im Nennwert von 100. Der übersteigende Betrag von 400 wird in der Eröffnungsbilanz der A-GmbH mit 150 in die Kapitalrücklage eingestellt und mit einem Betrag von 250 als Darlehensverbindlichkeit gegenüber A ausgewiesen.
Das ausgewiesene Eigenkapital der A-GmbH beläuft sich auf 250. Davon entfallen 100 auf das Nennkapital. Der das Nennkapital übersteigende Betrag – der in die Kapitalrücklage eingestellt wurde – beträgt 150. Dieser ist als Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto zum Ende des Gründungsjahres zu erfassen.