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Körperschaftsteuer - Ausschüttbarer Gewinn

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Körperschaftsteuer

Ausschüttbarer Gewinn

Das steuerliche Einlagekonto ist aber nicht um sämtliche Leistungen der Körperschaft zu vermindern, sondern nur um solche, die den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Die Reglung knüpft an den Grundsatz an, dass zuallererst der erwirtschaftete Gewinn der Gesellschaft (=ausschüttbarer Gewinn) an die Gesellschafter ausgezahlt wird. Erst zuletzt darf das aus den Einlagen der Gesellschafter aufgebaute Vermögen der Gesellschaft an diese zurückgezahlt werden.

Das bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres ein ausschüttbarer Gewinn vorlag. Wenn ja, gilt zunächst dieser als verwendet, d.h. dass sämtliche Leistungen (Zahlungen) der Körperschaft als Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu behandeln sind (und somit der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen). Dies gilt auch dann, wenn es sich handelsrechtlich um eine Rückzahlung von Einlagen handelt (bspw. aus der Rückzahlung der Kapitalrücklage). Erst wenn kein ausschüttbarer Gewinn mehr vorhanden ist, gilt die Leistung als Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto!

Merke

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Soweit die Leistung an den Anteilseigner aus dem ausschüttbaren Gewinn geleistet wird, ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% plus Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen! Eine entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung ist zum Zeitpunkt der Ausschüttung abzugeben.

Nur wenn die Leistungen der Körperschaft den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, liegt keine Gewinnausschüttung der Körperschaft vor, sondern eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto (=eine Einlagenrückgewähr). Der ausschüttbare Gewinn ist dabei nach § 27 Abs. 1 S. 5 KStG wie folgt zu ermitteln:

 Eigenkapitel lt. Steuerbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
-Gezeichnetes Kapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
-Festgestelltes steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
=Ausschüttbarere Gewinn (wenn rechnerisch negativ, Ansatz mit NULL)

Prüfungstipp

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Das Berechnungsschema ist auch in Rz. 14 des BMF-Schreibens v. 04.06.2003 abgebildet. Unter Zeitdruck können Sie es daher immer unterstützend zur Hilfe nehmen.

Für die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns sind immer die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen. Die sich im laufenden Wirtschaftsjahr ergebenden Zu- und Abgänge sind damit für die Bestimmung des ausschüttbaren Gewinns irrelevant; beeinflussen diesen also nicht.