Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist zum Ende eines Wirtschaftsjahres zu erfassen. Ausgehend von diesem Bestand des stl. Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist das Konto im laufenden Wirtschaftsjahr, um Zu- und Abgänge fortzuschreiben (§ 27 Abs. 1 S. 2 KStG). Der Bestand des stl. Einlagekontos ermittelt sich daher wie folgt:
Expertentipp
Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos
Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | |
+ | Zugänge |
- | Abgänge |
= | Bestand am Ende des Wirtschaftsjahres |
Zugänge
Lediglich Einlagen außerhalb des Nennkapitals werden als Zugang zum Zeitpunkt des Zuflusses betrachtet (§ 27 Abs. 1 KStG). Die Unterscheidung ist deswegen wichtig, weil das Nennkapital der Kapitalgesellschaft nicht für Rückzahlungen an die Gesellschafter zur Verfügung steht, wenn sich die Kapitalgesellschaft im Zustand der Liquidation befindet. Außerdem wird der Bestand des Nennkapitals bzw. Erhöhungen und Minderungen im Handelsregister eingetragen und müssen somit nicht gesondert aufgezeichnet werden.
Als Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto sind dementsprechend die folgenden Sachverhalte zu erfassen:
- verdeckte Einlagen,
- Agios bei der Ausgabe neuer Anteile im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB,
- Nachschüsse von Gesellschaftern und sonstige Leistungen von Gesellschafterleistungen, die unmittelbar in die Rücklagen eingestellt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB),
- Minderabführungen bei Organschaften (§ 27 Abs. 6 KStG),
- Herabsetzung des Nennkapitals ohne Auszahlung an die Anteilseigner (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG),
- Vermögenszugänge aus Verschmelzungen oder Spaltungen,
- Nennkapitalübersteigende Eigenkapital-Zugänge im Rahmen einer Einbringung.
Die Erhöhung des Einlagekontos ist dabei aber immer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der steuerlichen Einlage vorzunehmen. Wird also lediglich eine Einlagenforderung aktiviert, ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen. Wird die Einlage in Form einer Sacheinlage geleistet, kommt es für die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.
Abgänge
Neben den Zugängen kann das steuerliche Einlagekonto aber auch aufgrund von Abgängen zu verringern sein. Die folgenden Sachverhalte sind daher als Abgänge vom steuerlichen Einlagekonto zu erfassen:
- Mehrabführungen bei der Organschaft,
- Vorgänge im Rahmen einer Abspaltung,
- Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nach § 28 Abs. 1 KStG,
- Erfüllung bzw. Wiederaufleben einer Darlehensverpflichtung gegenüber einem Gesellschafter nach Forderungsverzicht,
- Rückzahlung von Nachschüssen der Anteilseigener,
- den ausschüttbaren Gewinn übersteigende Leistungen.
Den Regelfall stellt dabei die zuletzt genannte Fallgestaltung dar. So ist das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG um Leistungen der Kapitalgesellschaft zu vermindern, die den ausschüttbaren Gewinn übersteigen.