Nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG ist das steuerliche Einlagekonto im Wirtschaftsjahr um die – von der Körperschaft erbrachten Leistungen – zu verringern, soweit sie in Summe den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen.
Unter diesen Leistungen der Körperschaft sind alle Auskehrungen der Körperschaft zu verstehen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Dies können sein:
- Offene Gewinnausschüttungen
- Vorabausschüttungen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen
- „Auszahlungen“ aus der Kapitalrücklage
- Sonstige Leistungen, die bei den Empfängern zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG führen können
Für die Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto sind dabei sämtliche Leistungen eines Wirtschaftsjahres zusammenzufassen.
Der Leistungszeitpunkt der Körperschaft ist dabei im Zeitpunkt des Abflusses gegeben, d. h. im Zeitpunkt der Bargeldauszahlung oder der Überweisung oder Gutschrift auf einem Verrechnungskonto