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Körperschaftsteuer - Bescheinigung

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Körperschaftsteuer

Bescheinigung

Die Anteileigner erhalten nach § 27 Abs. 3 KStG eine separate Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos. Die Bescheinigung dient dem Anteilseigener dabei als Nachweis, inwieweit die erhaltene Ausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht steuerbar ist. Die Körperschaft ist nach § 27 Abs. 1 S. 3 EStG zur Ausstellung dieser Bescheinigung nach einem vorgegebenen Muster verpflichtet.

Die Bescheinigung darf frühestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses bei der Kapitalgesellschaft ausgestellt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, bei mehreren Leistungen, bei denen teilweise der ausschüttbare Gewinn und teilweise das steuerliche Einlagekonto verwendet wird, bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres zu warten, da die Verwendung des steuerlichen Einlagekonto den einzelnen Leistungen anteilig zuzurechnen ist.

Die Bescheinigung sollte allerdings spätestens bis zur erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ausgestellt worden sein, da andernfalls nach § 27 Abs. 5 S. 2 KStG eine Nullbescheinigung fingiert wird, wenn vor der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos keine Bescheinigung ausgestellt wurde.