Der jeweilige zum Ende des Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Feststellungszeitpunkt ist der jeweilige Abschlussstichtag der Körperschaft. Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist dabei eine Feststellung nach § 179 AO und somit Grundlagenbescheid für die Feststellung des steuerlichen Einlagekonto für den Schluss des nachfolgenden Wirtschaftsjahres (§ 171 Abs. 10 AO). Festgestellt wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Dieser wird durch den Grundlagenbescheid festgestellt, so dass er den zwingenden Ausgangswert für die Fortführung des steuerlichen Einlagekonto im Folgejahr darstellt (§ 27 Abs. 2 S. 2 KStG). Die Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO umfasst somit nur den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.
Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass auch ein unzutreffend festgestellter Bestand des steuerlichen Einlagekontos Bindungswirkung entfaltet. In der Praxis ist dies häufig der Fall, wenn Einlagen (versehentlich) nicht als Zugänge im steuerlichen Einlagekonto erfasst wurden. Eine Korrektur in Form einer „Nacherfassung“ der Einlage im ersten offenen Jahr ist grundsätzlich nicht möglich. In diesem Fall können sich insbesondere negative Auswirkungen für die Besteuerung der Anteilseigner ergeben, denn nur die im steuerlichen Einlagekonto festgestellten Einlagen können zu einer Einlagenrückgewähr führen, die nach § 20 Abs. 1. Nr. 1 S. 3 EStG keine steuerpflichtigen Bezüge darstellen.
Hinweis
Strittig ist in der Praxis – aufgrund der teilweise hohen Auswirkungen für den Anteilseigner – regelmäßig die Frage, inwiefern die unterbliebene Erfassung von Einlagen einen Fehler i.S.d. § 129 AO darstellt. Die FG-Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche Urteile gefällt. Im Zweifelsfall sollten also immer entsprechende verfahrensrechtliche Überprüfungen vorgenommen werden.
Merke
Auch wenn die Einlage nicht mehr im steuerlichen Einlagekonto nacherfasst werden kann, der Anteilseigner insofern den steuerlichen Nachteil einer fehlenden/ zu geringen Einlagenrückgewähr i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erleidet, ist dieser Nachteil nur temporär. Denn die Einlage führt auf der privaten Vermögensebene zu Anschaffungskosten der Beteiligung (die mangels Einlagenrückgewähr nicht vermindert wurden) und somit einen späteren Veräußerungsgewinn nach §§ 17, 20 Abs. 2 EStG vermindern.
Im folgenden Video wird Ihnen die gesonderte Feststellung nach § 27 KStG und seine grundsätzliche Bedeutung noch einmal nähergebracht:
Die Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, den Anteilseignern die Höhe der zurückgewährten Einlagen zu bescheinigen (§ 27 Abs. 3 KStG) sofern das Einlagekonto als verwendet gilt. Diese Pflicht kann auch das Kreditinstitut treffen (§ 27 Abs. 4 KStG).
Merke
Nur, wenn eine solche Bescheinigung vorliegt, werden die Leistungen beim Anteilseigner als steuerfreie Einlagenrückgewähr behandelt. Die Bescheinigung kann nicht nachträglich ausgestellt werden.