Inhaltsverzeichnis
- Steuerpflicht
- Einführung
- Rechtsquellen und Kursinhalt
- Persönliche Steuerpflicht
- Unbeschränkte Steuerpflicht
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaft
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- Optierende Gesellschaften iSd § 1a KStG
- Optierende Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG
- Genossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Ausländische Körperschaften
- Beschränkte Steuerpflicht
- Allgemeine beschränkte Steuerpflicht
- Besondere beschränkte Steuerpflicht
- Steuerbefreiungen
- Der Beginn und das Erlöschen von Steuerbefreiungen
Steuerpflicht
Einführung
Die Körperschaftsteuer ist Ausdruck des Dualismus der Unternehmensbesteuerung in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Sie knüpft für die Besteuerung nach §§ 7 ff. KStG an das zu versteuernde Einkommen an, weshalb sie als Ertragsteuer das Pendant zur Einkommensteuer ist und die Besteuerung verselbständigter Personenunternehmen (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) regelt. Die Körperschaftsteuer ist durch das Trennungsprinzip gekennzeichnet, d. h., dass sich die Körperschaften als zu besteuernde Gesellschaft und die Anteilseigner als fremde Dritte gegenüberstehen. Sie stellen steuerlich zwei komplett getrennte Vermögenssphären dar. Während die Besteuerungsgrundlagen der juristischen Person der Körperschaftsteuer unterworfen werden, erfolgt eine Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners erst, wenn eine formale Gewinnverwendung beschlossen worden ist, die einen eigenständigen rechtlichen Akt darstellt. Eine Ausnahme stellt die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner erfolgt dann entsprechend den Regelungen des Einkommensteuergesetzes.
Die Körperschaftsteuer besteuert als zentrale Subjekte Körperschaften und somit juristische Personen. Im Wesentlichen werden die juristischen Personen des Privatrechts in Form der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Genossenschaften und weitere Körperschaften erfasst. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und andere Vermögensmassen werden nur erfasst, sofern sie nicht in anderer Weise durch das Körperschaftsteuergesetz oder das Einkommensteuergesetz berücksichtig werden. Personengengesellschaften (z. B. GbR, OHG oder KG) unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Für sie werden regelmäßig (ggf. im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei können an den Personengesellschaften wiederum sowohl natürliche als auch juristische Personen beteiligt sein. Die bei der Personengesellschaft gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden dann auf Ebene des Gesellschafters der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterworfen.
Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer, da Steuerschuldner und Steuerträger ein und dieselbe Person sind. Als Veranlagungssteuer sind die Besteuerungsgrundlagen durch eine Körperschaftsteuererklärung auszuweisen auf Grundlage derer sie durch einen förmlichen Bescheid festgestellt und die Steuer festgesetzt wird (§ 31 KStG).
Rechtsquellen und Kursinhalt
Die rechtlichen Grundlagen der Körperschaftsteuer ergeben sich u.a. aus:
- dem Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV)
- dem Einkommensteuergesetz (EStG)
- dem Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG)
- der Abgabenordnung
Die von der Finanzverwaltung erlassenen Körperschaftsteuerrichtlinien stellen zwar keine Rechtsgrundlage dar, behandeln jedoch Zweifels - und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, die die Finanzbehörden mit dem Zweck binden, eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts zu gewährleisten. Die Körperschaftsteuer-Hinweise beinhalten eine Zusammenfassung der bereits im Bundessteuerblatt veröffentlichten BMF-Schreiben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Was erwartet Sie im Nachfolgendem:
- In einem ersten Schritt wird die Frage der persönlichen Steuerpflicht der Körperschaftsteuer geklärt, d. h. welche Körperschaften sind unter welchen Voraussetzungen Subjekte der Körperschaftsteuer und welche Körperschaften gegebenenfalls von der Körperschaftsteuer befreit sind.
- In einem nächsten Schritt wird dann die Frage der sachlichen Steuerpflicht, vor allem der Ermittlung des Einkommens, erklärt.
- Dann werden der Steuersatz und die Steuerschuldnerschaft, sowie die Zahlung und andere verbundene Rechtspflichten geklärt.
- Auf einzelne Spezialprobleme wird jeweils in gesonderten Kapiteln eingegangen.
Hinweis
Verinnerlichen Sie sich den grundsätzlichen Aufbau des Körperschaftsteuergesetzes. Sie sollten als Ausgangsbasis mit der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung vertraut sein.
Das der Besteuerung zugrunde gelegte Einkommen der juristische Person ist gem. § 8 Abs.1 S.1 KStG nach den Vorschriften des Einkommens- und des Körperschaftsgesetzes zu ermitteln. Daher sollte Ihnen die einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften der Gewinnermittlung als Ausgangsbasis vertraut sein. Welche Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes genau anzuwenden sind, können Sie in R 8.1 KStR nachlesen.
Persönliche Steuerpflicht
Expertentipp
Wer ist Subjekt der Körperschaftsteuer? Hierbei sollten Sie den Unterschied zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kennen lernen. Daran anknüpfend werden die jeweiligen Rechtsfolgen, die sich aus einer beschränkten oder unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht ergeben, erläutert.
Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen von bestimmten juristischen Personen.
Man unterscheidet zwischen
- unbeschränkter Steuerpflicht und
- beschränkter Steuerpflicht.
Dies wird in der folgenden Abbildung veranschaulicht und anschließend im Detail erläutert.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Die im folgenden genannten Körperschaften sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG):
- in- und ausländische Kapitalgesellschaften (also AG, GmbH, KGaA, SE), einschließlich optierender Gesellschaften i..S.d § 1a KStG
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Spar- und Darlehenskassen, Volksbanken, Einkaufsgenossenschaften etc),
- Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit (z.B. Persionssicherungsvereine),
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts ( z.B. eingetragene Vereine),
- nichtrechtsfähige Vereine (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), Anstalten, Stiftung und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (z.B. Immobilien- und Investmentfonds),
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Aufzählung ist abschließend und kann auch nicht durch Auslegung erweitert werden (R 1.1 Abs. 1 KStR). Sind die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegen nach dem sog. Welteinkommensprinzip gem. § 1 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte, die durch eine der o. g. Gesellschaften im In- und im Ausland erwirtschaftet wurden, der deutschen Körperschaftsteuer (s. aber auch Kapitel 8 – Ausländische Einkünfte).
Weitere Voraussetzung für die Körperschaftsteuerpflicht ist, dass die Körperschaften:
- ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder
- ihren Sitz (§ 11 AO)
- im Inland haben.
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Es kommt hierbei auf jenen Ort an, an dem die für die Leitung des Unternehmens wesentlichen kaufmännischen Entscheidungen getroffen werden. Dieses ist regelmäßig jener Ort, an dem sich die Büroräume der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person befinden. Maßgebend sind allerdings die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Ihren Sitz hat eine Körperschaft an jenem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung etc. bestimmt ist (§ 4a GmbHG, § 5 AktG).
Zum Inland gehört wiederum - wie im Einkommensteuergesetz auch - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der, der Bundesrepublik Deutschland zustehende, Anteil an der ausschließenden Wirtschaftszone oder am Festlandsockel (§ 1 Abs. 3 KStG).
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind auch Gesellschaften, die im EU-Ausland gegründet wurden und dort ihren Sitz haben (= Eintragung im Handelsregister), aber ihren Verwaltungssitz (Geschäftsleitung) im Inland haben. Auch nicht nach deutschem Recht oder dem Recht eines EU- /EWR-Staates gegründete Gesellschaften (Eintragung im Handelsregister außerhalb der EU) mit Geschäftsleitung im Inland werden als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaftssubjekte behandelt, wenn sie nach dem Gründungsstatut einer Kapitalgesellschaft entsprechen (sog. Typenvergleich).
Die bedeutendste Gruppe unter den Körperschaften im Sinne des § 1 KStG sind die Kapitalgesellschaften. Hauptgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland für kleine und mittlere Unternehmen die beliebteste Rechtsform. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im GmbHG. Sie ist eine juristische Person und besitzt damit eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. sie kann Eigentum an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihre Tätigkeit gilt stets als Handelsgewerbe (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist damit ein Kaufmann i. S. d. § 6 HGB, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt.
Gründung/ Entstehung
Eine GmbH kann nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gründung kann dabei durch eine oder durch mehrere Personen erfolgen (§ 1 GmbHG). Für die Gründung bedarf es eines notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (Satzung) der von allen Gesellschaftern unterzeichnet wurde (§ 11 Abs. 1 GmbHG), der Bestellung eines Geschäftsführers, der Leistung der Stammeinlagen sowie der Eintragung im Handelsregister.
Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH „als solche“ (§ 11 Abs. 1 GmbHG arg. e.), die Eintragung besitzt insoweit konstitutive Wirkung, auf ihre Bekanntmachung kommt es nicht an. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung greift damit auch die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG, nach welcher den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen der GmbH als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Zur Eintragung müssen weitere Voraussetzungen (§§ 6- 9c GmbHG) erfüllt sein, welche durch das Registergericht auf formelle und materielle Richtigkeit überprüft werden. Hinsichtlich der einzelnen Stadien der Entstehung einer GmbH wird auf das Kapitel „ Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht“ verwiesen.
Den Gesellschaftern steht ein ihrer Stammeinlage entsprechender Geschäftsanteil nach § 14 GmbHG zu. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschafter können ihre Einlagen durch Bar- oder Sacheinlage erbringen. Die Bareinlagen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht vollständig erbracht worden sein. Allerdings muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags (§ 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG), insgesamt aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 €, eingezahlt worden sein (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Die Prüfung der Einlagenleistung durch das Registergericht erfolgt grds. allein anhand der Versicherung der Geschäftsführer. Gem. § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG können Nachweise (z. B. Einzahlungsbelege) nur bei erheblichen Zweifeln verlangt werden (§ 8 Abs. 2 GmbHG).
Organe
Die GmbH selbst ist nur ein rechtliches Gebilde. D. h., dass sie erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Notwendige Organe einer jeden GmbH sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Optional kann ein Aufsichtsrat gebildet werden.
Die GmbH muss nach § 6 Abs. 1 GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dem Geschäftsführer obliegen dabei die Geschäftsleitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden dabei nicht bereits durch einen Anstellungsvertrag begründet. Vielmehr erfolgt die Bestellung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Welche Voraussetzungen dabei an den Geschäftsführer gestellt werden, regelt § 6 Abs. 2 GmbHG.
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Ihr obliegt die Willensbildung der GmbH, indem sie dem/ den Geschäftsführer(n) Weisungen erteilen, sie bestellen und abberufen kann. Der Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung ergibt sich dabei insb. aus §§ 46ff. GmbHG. Allerdings sind die Regelungen überwiegend dispositiv, d. h. sie können durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder erweitert werden.
Die GmbH ist i. d. R. nicht durch Gesetz dazu verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. Allerdings können die Gesellschafter nach § 52 Abs. 1 GmbHG in ihrem Gesellschaftsvertrag frei bestimmen, ob sie einen Aufsichtsrat in ihrem Unternehmen einrichten oder nicht. Wird ein Aufsichtsrat eingerichtet, übernimmt dieser regelmäßig die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung. Eine Ausnahme bildet das Drittelbeteiligungsgesetz, nach welchem zwingend ein Aufsichtsrat einzusetzen ist, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelBetG).
Haftung
Unter dem Begriff der Haftung versteht man im Gesellschaftsrecht regelmäßig das Einstehen müssen der Gesellschafter eines Unternehmens für dessen Gesellschaftsschulden. Bei der GmbH haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG ausschließlich die GmbH mit ihrem Vermögen für die durch sie eingegangenen Schulden. Infolgedessen müssen die GmbH- Gesellschafter nicht mit ihrem sonstigen Vermögen für Verbindlichkeiten der GmbH haften. Eine Haftung der Gesellschafter besteht allenfalls gegenüber der GmbH und nicht gegenüber den Gläubigern der GmbH, und zwar in den Fällen, in denen
● die Gesellschafter ihre Stammeinlage wertmäßig noch nicht erbracht haben oder
● die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag zur Nachschusspflicht verpflichtet sind (§ 26 GmbHG), also noch weitere Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus leisten müssen
Unternehmergesellschaft
Unter der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, versteht man eine besondere Form der GmbH. Sie benötigt nur ein Stammkapital von mindestens 1 €. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Sonderregelungen des § 5a GmbHG. So sind Sacheinlagen bei der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen (§5a Abs.2 S.2). Darüber hinaus ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist.
Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung (§57c GmbHG) oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet werden. Dies ist so lange vorzunehmen, bis das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 € erreicht und die Eintragung des Mindeststammkapitals erfolgt ist. Die Regelung findet danach keine Anwendung mehr.
Die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zur Kapitalerhöhung führt beim Gesellschafter nicht zu weiteren Anschaffungskosten der Beteiligung (s. R 17 Abs. 5 S.1 EStR). Im Fall der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Auszahlung an den Anteilseigner oder bei Liquidation liegen beim Anteilseigner Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 KStG) vor.
Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den juristischen Personen (§ 1 AktG). Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 1-277 AktG. Sie gilt immer als Handelsgewerbe, wobei der tatsächliche Charakter ihrer Tätigkeit keine Rolle spielt (Vgl. § 3 Abs. 1 AktG). Die Gesellschaft ist nach § 238 HGB, § 6 HGB immer verpflichtet Bücher zuführen. Die Gesellschafter der Aktiengesellschaft heißen Aktionäre und sind mit einer Einlage auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt. Die AG haftet mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten (Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Das Stammkapital der AG, welches auch als Grundkapital bezeichnet wird, muss nach § 7 AktG mindestens 50.000 € betragen. Das Grundkapital der AG ist dabei in Aktien zerlegt. Dabei kann die AG durch eine einzelne Person gegründet werden. Mit der Eintragung der AG in das Handelsregister erlangt die AG ihre Rechtsfähigkeit (§ 41 Abs. 1 AktG arg. e.). Vor der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss im Fall der Bareinlage mindestens ein Viertel des Ausgabebetrags und ggf. ein über den Nennbetrag hinausgehendes Aufgabeaufgeld eingezahlt worden sein (vgl. §§ 36 Abs. 2, 36a und 37 AktG).
Vorteil der AG gegenüber der GmbH ist eine erleichterte Kapitalbeschaffung über die Börse. Allerdings herrscht bei ihr eine strikte Funktionsteilung zwischen den Kapitalgebern und der Verwaltung der Gesellschaft. Daher gibt es bei der AG zwingend die folgenden drei Organe:
● Vorstand
● Hauptversammlung und
● Aufsichtsrat
Neben den sog. „Publikums-AG“ deren Aktien regelmäßig zum Börsenhandel zugelassen sind, gibt es die sog. „kleinen Aktiengesellschaften“. Diese sind nicht börsennotiert und dementsprechend nur einem mehr oder minder geschlossenem Gesellschafterkreis zugänglich.
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischform aus einer KG und einer AG, also aus einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft. Geregelt ist sie in den §§ 278 ff. AktG. Die KGaA ist eine juristische Person. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegt sie der Körperschaftsteuer. Aufgrund der Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft, ist sie auf der einen Seite börsenfähig und ihr Kapital wird (teilweise) in Aktien zerlegt. Auf der anderen Seite besteht eine Parallele zur KG, weshalb es zwei Gesellschaftergruppen gibt. Die Kommanditaktionäre auf der einen Seite sowie mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter auf der anderen Seite.
Nach § 278 Abs. 2 und 3 AktG gelten sowohl das HGB als auch das AktG.
Das Grundkapital der KGaA ist in Aktien zerlegt, weshalb die §§ 6 ff. AktG gelten. Es beträgt mindestens 50.000 € und wird aus den Einlagen der übrigen Gesellschafter gebildet, die nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Kommanditaktionäre). Die persönlich haftenden Gesellschafter können sich mittels Vermögenseinlage am Kapital der Gesellschaft beteiligen. Diese Einlagen werden nicht auf das Grundkapital geleistet (§ 281 Abs. 2 AktG).
Der Komplementär ist persönlich haftender Gesellschafter und erzielt aufgrund dieser Stellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies gilt sowohl für seine Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen (Aktien), sowie seine Tätigkeitsvergütungen. Bei der KGaA führen sie zu abziehbare Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
Ausschüttungen der KGaA an die Kommanditisten (sowie an den Komplementär für von ihm auf das Grundkapital gemachte Einlagen) dürfen hingegen nach § 8 Abs, 3 KStG das Einkommen der KGaA nicht mindern. Bei den Empfängern führen sie wiederum zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Optierende Gesellschaften iSd § 1a KStG
Optierende Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG
Seit Januar 2022 wurden in die Aufzählung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG optierende Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG aufgenommen. Erstmals für Veranlagungszeiträume die nach dem 31.12.2021 beginnen, können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Führen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft einen fiktiven Formwechsel durch, unterliegen auch diese Gesellschaften der unbeschränkten Steuerpflicht.
Hinweis
Durch das Wachstumschancengesetz haben ab dem VZ 2024 auch eGbR's die Möglichkeit der Antragstellung. (§ 1a Abs. 1 S.1 KStG)
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Genossenschaften
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG zählt die Genossenschaften auf, die juristische Personen darstellen, die mit Eintragung in das Genossenschaftsregister entstehen. Es sind Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder der wirtschaftlichen oder sozialen Förderung der Mitglieder einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 1 GenG).
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Hierbei handelt es sich um Personenvereinigungen, bei denen die Mitglieder eine Gefahren- oder Schadensgemeinschaft bilden. Die Rechtsfähigkeit entsteht durch Erlaubnis der staatlichen Stelle.
Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unterliegen auch alle anderen juristischen Personen unter Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes. Hiervon werden vor allem Stiftungen und rechtsfähige Vereine erfasst. Bei den rechtsfähigen Vereinen ist es zunächst unerheblich, ob es sich bei diesen in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen um ideelle Vereine (§ 21 BGB) oder wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) handelt. Nichtwirtschaftlich ist ein Verein; dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist, sondern ideelle Zwecke wie gesellige, sportliche, politische, religiöse, soziale oder kulturelle Zwecke verfolg. Für diese ist daher die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu überprüfen. Selten sind dagegen die wirtschaftlichen Vereine, deren Zwecke auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Beispielhaft kann hier die privatärztliche Verrechnungsstelle genannt werden. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung scheidet die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für wirtschaftliche Vereine regelmäßig aus.
Daneben gehören zu den Sonstigen Personen des privaten Rechts die privatrechtlichen Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§§ 80 ff BGB).
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG werden nicht rechtsfähige Stiftungen und nicht rechtsfähige Vereine erfasst. Eine Besteuerung dieser erfolgt nur, wenn die Einkünfte nicht bereits unmittelbar bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer zu unterwerfen sind (§ 3 Abs. 1 KStG).
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts siehe R 4.1 Abs. 1 KStR. Sie unterliegen der Körperschaftsteuer, sofern sie ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören beispielsweise der Bund, die Länder die Kreise und
Gemeinden, die (öffentlich-rechtlichen) Religionsgemeinschaften, Berufskammern (bspw. IHK oder Ärztekammern), Sozialversicherungsträger, Universitäten oder Rundfunkanstalten. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur partiell, d. h. mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Den Betrieb gewerblicher Art definiert § 4 KStG. Danach sind Betriebe gewerblicher Art Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich hervorheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit auf Wiederholung ausgelegt ist. Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Dauer der Ausübung der Tätigkeit an, es ist ausreichend, wenn der Wille besteht die Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Eine Tätigkeit ist daneben wirtschaftlich, wenn sich die Körperschaft erwerbswirtschaftlich betätigt, eine Gewinnerzielungsabsicht oder Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist dabei aber nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 S. 2 KStG). Die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person muss daneben bedeutsam, also von wirtschaftlichem Gewicht sein, und sich damit innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich herausheben (H 4.1 „wirtschaftliches Gewicht“ KStH). Gem. R 4.1 Abs. 5 KStR ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Jahresumsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 45.000 € nachhaltig übersteigt. Ist der BgA selbst eine jPöR, ist er nach § 4 Abs. 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig.
Die reine Vermögensverwaltung hat hingegen keine Wettbewerbsrelevanz, daher begründet diese auch keinen Betrieb gewerblicher Art. Gleiches gilt für eine wirtschaftliche Tätigkeit der jPöR die der Einnahmeerzielung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft dient (§ 4 Abs. 1 KStG).
Die in § 4 Abs. 3 u. 4 KStG aufgeführten Versorgungsbetriebe sowie die Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art gehören zu den Betrieben gewerblicher Art. Nicht dagegen die s.g. Hoheitsbetriebe, d.h. Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen.
Hinweis
Subjekt der Körperschaftsteuer ist die juristische Person wegen jeden einzelnen Betriebs gewerblicher Art. Die Besteuerungsgrundlagen sind für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art gesondert zu ermitteln und gesondert gegenüber der Körperschaft des öffentlichen Rechts festzusetzen.
Grundsätzlich ist eine Zusammenrechnung bzw. Saldierung von unterschiedlichen Betrieben gewerblicher Art nicht zu- lässig. Jedoch können gem. § 4 Abs. 6 KStG mehrere Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden, vorausgesetzt, dass
- sie gleichartig sind,
- zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
- Betriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG vorliegen
Ausländische Körperschaften
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegen Kapitalgesellschaften, insbesondere die Europäische Gesellschaft, die AG, die KGaA und die GmbH der unbeschränkten Körperschaftsteuer. Dabei drückt das Wort „insbesondere“ aus, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Daher können sowohl nach deutschem Recht als auch nach europäischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 KStG der unbeschränkten Körperschaftsteuer unterliegen. Daneben sind aber auch Gesellschaften, die weder nach deutschem noch nach europäischem Recht gegründet wurden, nach ihrem Gründungsstatut (Typenvergleich) aber einer Kapitalgesellschaft entsprechen, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Wurden Gesellschaften nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU gegründet, findet nach der Rechtsprechung des EuGH die Gründungstheorie Anwendung. Hiernach ist eine Gesellschaft rechtsfähig, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU wirksam gegründet wurde, mit der Folge, dass auch die anderen Mitgliedsstaaten der EU diese Gesellschaft anzuerkennen und als rechtsfähig zu behandeln haben. Daher sind entsprechende Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Wurde eine Gesellschaft dagegen nach dem Recht eines Staates außerhalb der EU gegründet, hat also nach ihren Statuten ihren Sitz im Ausland außerhalb der EU, ihren Verwaltungssitz aber nach Deutschland verlegt, kann diese Gesellschaft körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn ihre Gesellschaftsform in der Organisation und Struktur einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1- 5 KStG genannten Gesellschaft entspricht. Hierfür ist ein so genannter Rechtstypenvergleich durchzuführen. H 1. 1 KStH „Ausländische Gesellschaften, Typenvergleich“ benennt diverse BMF-Schreiben sowie Tabellen, die auf den Rechtstypenvergleich eingehen. Hingewiesen wird hier auf das BMF-Schreiben v. 19.03.2004, BStBl I, 411, aus welchem sich die folgenden Kriterien ableiten lassen, nach denen aufgrund eines Rechtstypenvergleichs von einer Körperschaft auszugehen ist:
- Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung; d. h., dass eine oder mehrere Personen, jedoch nicht alle Gesellschafter zur Ausübung dieser Tätigkeiten befugt sind
- Gewinnverteilung, nach welcher die Zuteilung von Gewinnanteilen eines Gesellschafterbeschlusses bedarf
- Kapitalaufbringung, d. h, dass die Gesellschafter von Körperschaften regelmäßig Einlagen aufbringen müssen, wohingegen bei Personengesellschaften die Einbringung von Eigenkapital nicht gesetzlich gefordert wird
- Beschränkte Haftung, nach der grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten besteht
- Freie Übertragbarkeit der Anteile, d. h. eine ungehinderte Übertragbarkeit der Anteile auf Nichtgesellschafter möglich ist
- Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft, d. h., dass die Lebensdauer der Gesellschaft vom Gesellschafterbestand unabhängig ist
- Eine Gewinnverteilung, die sich bei Körperschaften regelmäßig nach den Aktiennennbeträgen bzw. Geschäftsanteilen bemisst
- Formale Gründungsvoraussetzungen, welche die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft durch eine „öffentliche Instanz“ vorsehen
Erfüllt also eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die oben dargestellten Voraussetzungen, ist sie nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland hat. Zu den diesbezüglichen Erläuterungen wird auf die Ausführungen in Kapitel Unbeschränkte Steuerpflicht verwiesen.
Beschränkte Steuerpflicht
Die beschränkte Steuerpflicht für Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen ergibt sich aus § 2 KStG. Hiernach unterliegen gem. § 2 Nr. 1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Ihre im Ausland erwirtschafteten Einkünfte unterliegen demnach nicht der deutschen Körperschaftsteuerpflicht.
Nach § 2 Nr. 2 KStG sind daneben sämtliche Körperschaften Personenvereinigung oder Vermögensmassen, die nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer unterliegen, mit den inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig, die teilweise oder vollständig einem Steuerabzug unterlagen.
Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 KStG enthält § 2 KStG keine abschließende Aufzählung. Damit können alle ausländischen Körperschaften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Merke
Prüfen Sie daher bei Gesellschaften, die weder ihren Sitz noch die Geschäftsleitung im Inland haben, ob ein Fall des § 2 Nr. 1 oder 2 KStG i.V.m § 49 EStG vorliegt.
Allgemeine beschränkte Steuerpflicht
Die allgemein beschränkte Steuerpflicht des § 2 Nr. 1KStG erfasst sämtliche inländische Einkünfte, unabhängig davon, ob diese bereits einem Steuerabzug unterlagen. Über § 8 Abs. 1 KStG sind für die Bestimmung der inländischen Einkünfte die Vorschriften der §§ 49 ff EStG anzuwenden. Der in § 49 EStG aufgeführte Katalog orientiert sich an den Einkunftsarten i. S. d. §§ 13 bis 24 EStG, wobei bei den jeweiligen Einkunftstatbeständen mit zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen ein Inlandsbezug hergestellt wird (z. B. inländische Betriebsstätte, Belegenheit des Vermögens im Inland etc.).
Beispiel
Eine GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Wasserbillig (Luxemburg). Sie vermietet in Kaarst (Deutschland) ein Haus und erzielt außerdem Zinseinkünfte aus einem Darlehen, das sie an einen deutschen Geschäftskunden gewährt hat. Die GmbH hat weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland. Fraglich ist nun, ob Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen.
Bei den Mieteinnahmen ist dies zu bejahen, denn es wird ein inländisches Grundstück vermietet (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG). Das Darlehen hingegen ist nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert (sonst hätte dies im Beispiel erwähnt sein müssen), es liegen folglich keine Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vor (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c lit. aa EStG. Die GmbH ist also lediglich mit ihren inländischen Mieteinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, die Zinsen müssen nicht in Deutschland versteuert werden.
Beispiel
Die griechische "Laktofit Etairia periorismenis evthinis" hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Athen. Sie betreibt eine Betriebsstätte in Darmstadt.
Die griechische Gesellschaft "Etairia periorismenis evthinis" entspricht der deutschen GmbH (H2 "Ausländische Gesellschaften" KStH). Die Gesellschaft ist somit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie inländische Einkünfte nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG bezieht.
Eine besondere Bedeutung kommt im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der sog. isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG zu. Hiernach bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit durch ihre Berücksichtigung keine inländischen Einkünfte i.S. d. § 49 Abs. 1 EStG mehr vorlägen. Die isolierende Betrachtungsweise findet dabei aber nur insoweit Anwendung, wie nach § 49 Abs. 1 EStG nicht bereits inländische Einkünfte vorliegen. Durch die isolierende Betrachtungsweise wird insbesondere die Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 EStG ausgehebelt, soweit ein im Ausland verwirklichtes Besteuerungsmerkmal hierfür bestimmend wäre.
Beispiel
Die niederländische Tulp B.V., die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat, bezieht aus einem im Inland belegenen Grundstück, Vermietungseinkünfte. Daneben erzielt sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, dass durch inländischen Grundbesitz gesichert ist.
Die niederländische B.V. entspricht der deutschen GmbH. Obwohl sie weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, unterliegt sie der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie inländische Einkünfte erzielt. Da die B.V aus einem inländischen Grundstück Vermietungseinkünfte erzielt, erzielt sie Einkünfte i.S.d § 49 Abs. 1 Nr.2 lit f aa EStG und unterliegt insoweit der beschränkten Körperschaftssteuer. Die isolierende Betrachtungsweise findet keine Anwendung, da nach § 49 Abs. 1 Nr.2 lit. f S.3 EStG auch für die Vermietungseinkünfte für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gewerbliche Einkünfte fingiert werden.
Daneben stellen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG inländische Einkünfte dar. Wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 8 EStG werden die Einkünfte grundsätzlich gewerbliche Einkünfte des § 15 EStG darstellen. Da solche gewerblichen Einkünfte jedoch nicht durch die Tatbestandsmerkmale des § 49 Abs.1 Nr.2 EStG erfasst werden, lägen aufgrund der Subsidiarität keine inländische Einkünfte vor. Nach § 49 Abs. 2 EStG sind aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise allerdings die im Ausland vorliegenden Besteuerungsmerkmale (Zuordnung der Einkünfte zu einem Gewerbebetrieb) außer Acht zu lassen, weshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen (§ 8 Abs.1 KStG; §§ 49 Abs.2, 49 Abs.1 Nr.5 cc EStG).
Die Einkünfteermittlung beschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Gesellschaften erfolgt – wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen – nach den allgemeinen Grundsätzen des EStG und KStG. Ausgenommen sind jedoch die Vorschriften, die an eine unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen:
- Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG
- Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 8 Abs. 2 KStG
- Bildung einer Organschaft
Merke
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 8 Abs.2 KStG, d.h., dass die Fiktion nach welcher alle Einkünfte einer Körperschaft als gewerbliche Einkünfte gelten, nicht greift.
Die folgenden beiden Videos gehen auf die hier angesprochene Fiktionstheorie ein.
Daneben sind für beschränkt Steuerpflichtige aber auch Sondervorschriften zu beachten. Hierbei ist insbesondere § 50 Abs. 1 S. 1 EStG zu beachten, wonach Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zum Abzug zugelassen sind, wenn sie mit inländischen Einkünften im Zusammenhang stehen.
Auch bei den beschränkt Steuerpflichtigen ist zu beachten, dass eine Besteuerung in Deutschland nur erfolgt, sofern das Besteuerungsrecht nicht durch ein DBA einem anderen Staat zugeteilt wird. Liegen also nach inländischem Recht beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 EStG vor, ist stets in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands durch ein DBA beschränkt wird.
Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger erfolgt stets im Veranlagungsverfahren, sofern die Steuer nicht bereits im Einzelfall durch einen Steuerabzug abgegolten wurde (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Besondere beschränkte Steuerpflicht
Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der besonderen Art gilt für Körperschaften, die zwar ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz im Inland haben, aber nicht in § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG genannt sind. Es betrifft insbesondere inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder oder Gemeinden).
Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Körperschaften des öffentlichen Rechts), die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht der normalen beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind insofern körperschaftsteuerpflichtig, als sie dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte bezogen haben (§ 2 Nr. 2 KStG).
Ein Steuerabzug kann sich ergeben aus:
- § 43 EStG (Kapitalertragsteuer für bestimmte Kapitalerträge)
- § 50a EStG (Steuerabzug für bestimmte Einkünfte von beschränkt Stpfl.)
- § 32 Abs. 3 EStG (Steuerabzug für Einkünfte aus bestimmten Wertpapiergeschäften)
- § 48 EStG (Steuerabzug für Bauleistungen)
Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet insoweit nicht statt, da der Steuerabzug eine abgeltende Wirkung entfaltet (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Erzielt eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft i. S. d. § 2 Nr. 2 KStG andere Einkünfte die nicht einem Steuerabzug unterlagen, können diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art bezogen werden, für den die jPöR unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist dies nicht der Fall, werden sie also nicht im Rahmen eines BgA bezogen, bleiben sie steuerfrei.
Beispiel
Die Stadt Wuppertal besitzt 30% der Fridolin AG mit Sitz in Hilden. Hieraus erhält sie eine Dividende in Höhe von 1.000 €. Ist die Stadt Wuppertal körperschaftsteuerpflichtig?
Beispiel
Weil die Stadt Wuppertal eine Gebietskörperschaft ist und damit eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, ist sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig, denn sie ist nicht im Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG erwähnt. Sie erhält allerdings dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte, weil Dividenden dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Damit unterliegt die Stadt Wuppertal der besonderen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit eben diesen Dividenden.
Steuerbefreiungen
Ist eine Körperschaft nach § 1 KStG grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, bedeutet dies nicht immer, dass ihre Vermögensmehrungen der Körperschaftsteuer unterworfen werden. So kann ihre persönliche Steuerpflicht durch persönliche und sachliche Steuerbefreiungen der Vorschriften §§ 5 und 6 KStG ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass ihre Vermögensmehrungen nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. In der Regel können nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften unter den Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 1- 24 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiungstatbestände des § 5 KStG sind systematisch grundsätzlich in uneingeschränkte und partielle Befreiungen zu unterteilen.
Eine grundsätzlich uneingeschränkte Befreiung gilt nur für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a KStG namentlich genannten Körperschaften. Diese persönliche Steuerbefreiung führt bei den entsprechenden Rechtsgebilden dazu, dass sämtliche Einkünfte der Steuerbefreiung unterliegen, also all ihre Einrichtungen steuerbefreit sind. Nicht von der Körperschaftsteuer steuerbefreit sind die Tochterunternehmen dieser Körperschaften (BFH vom 13.11.1963, BStBl. 1963 III, S. 190).
Die übrigen Normen des § 5 Nr. 3 - 22 KStG umfassen eine sachliche Steuerbefreiung. Im Gegensatz zur persönlichen Steuerpflicht, tritt hier nur eine partielle Steuerbefreiung ein.
Beispiel
Die katholische Kirche in Mannheim ist an der Fritz GmbH beteiligt. Es handelt sich um eine inländischen Brotfabrik, die neben der gewöhnlichen Brotproduktion auch Hostien für den Kirchenbetrieb liefert. Die Fritz GmbH dient nicht ausschließlich kirchlichen Zwecken, denn sie produziert Brot und verkauft diese nicht nur an die Kirche, sondern auch an Supermarktketten. Für sie gilt deswegen nicht die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG. Insofern muss die Fritz GmbH sehr wohl Körperschaftsteuer zahlen, die Befreiung für die restliche Kirche wirkt sich also nicht auf die Fritz GmbH aus
§ 5 Abs. 2 KStG kodifiziert des weiteren Tatbestände, die die Befreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG und anderen Gesetzen ausschließen:
- Ausschluss der Befreiungen für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen
- für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1KStG, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind und ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet haben
- soweit § 38 Abs. 2 KStG anzuwenden ist.
In der steuerrechtlichen Beratungspraxis häufig anzutreffen sind Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 - 68 AO dienen und die von der Körperschaftsteuer ausgenommen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG). Zumeist handelt es sich bei den Körperschaften um Vereine oder Stiftungen. Für beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG findet die Steuerbefreiung grundsätzlich nach Abs. 2 Nr. 2 KStG keine Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für Körperschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU bzw. des EWR gegründet wurden.
Weder für Personengesellschaften noch für Einzelpersonen existiert eine vergleichbare Steuerbefreiung.
Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Wie im Schaubild aufgezeigt, lassen sich die Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften in 4 Bereiche aufteilen. Den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zum steuerfreien ideellen Bereich zählen insbesondere Mitgliedsbeiträge, Schenkungen und Spenden. Die Vermögensverwaltung stellt grundsätzlich keine gemeinnützige Tätigkeit dar, ist jedoch auch steuerfrei, weil sie nach § 14 AO keinen Geschäftsbetrieb darstellt. Der Zweckbetrieb hingegen stellt grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, ist aber steuerfrei, weil durch ihn steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden.
Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG allerdings insoweit, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Der Ausdruck insoweit zeigt die partielle Steuerpflicht, d. h., dass die entsprechenden Körperschaften nur hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Steuervergünstigung verlieren. Nach § 14 S. 1 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetreib eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von der Steuerbefreiung liegt darin begründet, dass es andernfalls zu Wettbewerbsverzerrung kommen würde, da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit steuerpflichtigen Unternehmen konkurriert. Eine Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer kann sich aus dem Körperschaftsteuergesetz oder Spezialgesetzen ergeben.
Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen dem Körperschaftsteuersatz von 15 %. Nach § 64 Abs. 2 AO sind mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als ein einziger Geschäftsbetrieb zu behandeln. Hierdurch kann ein Verlustausgleich vorgenommen werden. Keine Verrechnung darf allerdings mit den Ergebnissen eines Zweckbetriebs erfolgen.
§ 64 Abs. 3 AO sieht eine Bagatellgrenze für die Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe vor. Hiernach unterliegen die Gewinne nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen (einschl. USt) des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Jahr insgesamt 45.000 € nicht überschritten haben.
Hinweis
Es ist bei der Feststellung der grundsätzlichen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht immer zu prüfen, ob nicht eine Befreiung vorliegt. Es ist bei der Analyse des Aufgabentexts auf entsprechende Hinweise zu achten.
Hinweis
An dieser Stelle wollen wir noch auf den Freibetrag in Höhe von 5.000,00 € gem. § 24 KStG verweisen, der vom Einkommen abzuziehen ist. Dieser Freibetrag ist jedoch nicht anzuwenden für:
- Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EstG gehören
- Vereine im Sinne des § 25 KStG
- für Investmentfonds
Der Beginn und das Erlöschen von Steuerbefreiungen
Wird eine steuerpflichtige Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, hat sie nach § 13 Abs. 1 KStG eine Schlussbilanz aufzustellen. Wird eine steuerbefreite Körperschaft wieder steuerpflichtig, hat sie auf den Zeitpunkt in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen (§ 13 Abs. 2 KStG). Sinn und Zweck ist es sicherzustellen, dass die stillen Reserven, die zum Eintritt der Steuerbefreiung vorhanden sind, aufgedeckt und der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Umgekehrt soll durch die Aufstellung einer Anfangsbilanz sichergestellt werden, dass die während der Zeit der Steuerbefreiung gebildeten stillen Reserven nicht der Besteuerung unterworfen werden. Zusätzliche Voraussetzung ist nach § 13 Abs. 2 KStG, dass die Körperschaft auch nach Eintritt in die Steuerpflicht ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Die Wirtschaftsgüter sind in den jeweiligen Bilanzen mit den Teilwerten anzusetzen. Für Körperschaften, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten können und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind, ist für die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen, in der Schlussbilanz der Buchwert anzusetzen.
Beim Erlöschen der Steuerbefreiung sind in der Anfangsbilanz für diese Wirtschaftsgüter die Werte anzusetzen, die sich bei einer ununterbrochenen Steuerpflicht ergeben hätten (§ 13 Abs. 4 KStG). Für Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigungen oder Vermögensmasse gehören, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, ist im Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht eine Veräußerung zu fingieren. Als Veräußerungspreis ist der gemeine Wert der Anteile anzusetzen. Der gemeine Wert der Anteile stellt auch die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerbefreiung dar (§ 13 Abs. 6 S. 2 KStG).