So weit wie die Forderung noch werthaltig war, kommt es zu einer verdeckten Einlage des Gesellschafters in seine Gesellschaft. Hieraus ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:
- Der sich aus dem Verzicht des werthaltigen Teils der Forderung ergebende Ertrag ist außerbilanziell nach § 8 Abs. 3 S. KStG zu neutralisieren
- In Höhe des werthaltigen Teils führt der Verzicht zu Anschaffungskosten beim Gesellschafter (§6 Abs. 6 S. 2 EStG, § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG)
- Das steuerliche Einlagekonto ist um den Betrag des werthaltigen Teils der Forderung zu erhöhen