Verzichtet ein Gesellschafter auf eine (werthaltige) Forderung, kann dies bei ihm zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. So fingiert die Zuflussfiktion, dass dem Gesellschafter in einem ersten Schritt die Einnahmen zugerechnet werden und dieser sie in einem zweiten Schritt wieder in die Gesellschaft einlegt.
So führt insbesondere der Verzicht auf Ansprüche, die zu Einnahmen aus den Einkunftsarten §§ 19, 20 oder 21 EStG geführt hätten, zu zu versteuernden Einnahmen beim Gesellschafter. Verzichtet also ein Gesellschafter auf bereits entstandene Ansprüche einer Tätigkeitsvergütung, führt dies zu Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Verzichtet ein Gesellschafter auf entstandene Miet- oder Zinsansprüche, führt dies zu einem Zufluss von Einnahmen i.S.d. § 21 EStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG die bei Zinsforderungsverzicht zufließen.