Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der verdeckten Einlage ist, dass die eingelegten Vermögensgegenstände einlagefähig sein müssen. Eine vE setzt damit eine Vermögensmehrung der Kapitalgesellschaft voraus, die in der Bilanz ausweisbar sein muss (H 8.9 ‚Einlagefähiger Vermögensvorteil‘ KStH). Es muss sich also um einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil handeln, der
- zum Ansatz bzw. zur Erhöhung eines Aktivpostens oder
- zum Wegfall bzw. zur Minderung eines Passivpostens
in der Steuerbilanz führt.
Einlagefähig sind dabei alle bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter. Es können somit abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter einlagefähig sein. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind einlagefähig, da das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG die Regelungen der Einlagen überlagert, um den Vermögensbereich des Gesellschafters von betrieblichen Vermögensbereich abzugrenzen. Der Forderungsverzicht gegenüber der Gesellschaft durch den Gesellschafter kann ebenfalls ein einlagefähiger Vermögensvorteil sein (H 8.9 "Forderungsverzicht" KStH).