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Körperschaftsteuer - Gesellschafter oder ihm nahestehende Person

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Körperschaftsteuer

Gesellschafter oder ihm nahestehende Person

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen "Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person" wird auf die Ausführungen im Kapitel "verdeckte Gewinnausschüttung" verwiesen.

Nur wenn die Einlage durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person erfolgt, kann die Einlage auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen sein. Welche Rechtsform der Anteilseigner hat, ist dabei vollkommen irrelevant. Auch die Höhe seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft hat auf die Beurteilung grundsätzlich keinen Einfluss.

Der Begriff der nahestehenden Person ist sehr weit zu fassen. Er umfasst sämtliche Personen, die in einer Beziehung zum Gesellschafter stehen. Dabei kann die Beziehung sowohl auf Verwandschafts- oder auf Bekanntenverhältnisse, aber auch auf geschäftliche oder schuldrechtliche Beziehungen zurückzuführen sein.