Die Beurteilung, ob eine Einlage auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen ist, erfolgt danach, ob ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte. Die Beurteilung dessen hat grundsätzlich durch einen Fremdvergleich zu erfolgen (R 8.9 Abs. 3 S. 2 KStR). Der Fremdvergleich ist dabei nach den gleichen Grundsätzen wie bei der vGA zu führen. Es kommt also nicht darauf an, ob aus Sicht des Gesellschafters irgendwelche betrieblichen Gründe für die Einlage existierten. Hierunter fallen also insbesondere freiwillige Zuwendungen des Gesellschafters an die Gesellschaft.