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Körperschaftsteuer - Bewertung

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Körperschaftsteuer

Bewertung

Die Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten (vgl. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Wenn es sich bei dem eingelegten Wirtschaftsgut um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, so ist dieses entsprechend den allgemeinen AfA-Vorschriften abzuschreiben

Beispiel

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Florian, der Gesellschafter der Kathrin AG, verkauft dieser ein Auto zum Preis von 10.000 €. Zurzeit ließe sich für eben dieses Auto ein Verkaufspreis von 15.000 € erzielen. Florian verkauft das Auto zu günstig, weil sich die Kathrin AG zurzeit in Liquiditätsschwierigkeiten befindet.

Es liegt somit eine Zuwendung durch einen Gesellschafter vor. Das Auto ist ein einlagefähiges Wirtschaftsgut (denn ein Aktivposten entsteht hierdurch bzw. der bereits bestehende Aktivposten – z.B. Fuhrpark – wird erhöht) und die Zuwendung hatte ihre Ursache im gesellschaftlichen Bereich.

Es handelt sich also um eine verdeckte Einlage im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG des Florian in die Kathrin AG.

Das Auto ist mit seinem Teilwert, also mit 15.000 €, in der Steuerbilanz der Kathrin AG zu aktivieren. Die Bemessungsgrundlage für die AfA sind daher die 15.000 €.  In Höhe der Differenz des Teilwerts zum Kaufpreis (15.000 € – 10.000 € = 5.000 €) liegt ein Ertrag vor, der steuerbilanziell auszuweisen ist. Dieser Ertrag ist jedoch bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG zu kürzen, weil es sich um eine verdeckte Einlage handelt.