Leistet ein Gesellschafter eine verdeckte Einlage in (s)eine Kapitalgesellschaft, führt dies dazu, dass sich die Anschaffungskosten an der Beteiligung in Höhe der verdeckten Einlage erhöhen (H 8.9 “Behandlung beim Gesellschafter” KStH). § 6 Abs. 6 S. 2 EStG regelt dies für Anteile die im Betriebsvermögen des Anteilseigners gehalten werden, § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG hingegen für Anteile die im Privatvermögen gehalten werden.