Soweit nicht anderweitig vereinbart (bspw. in der Satzung) ist die Gesellschafterversammlung das zuständige Organ für den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung von Dienstverträgen eines Geschäftsführers. Daher gilt, dass sowohl bei einer Erhöhung des Geschäftsführerbezugs als auch bei einer Vereinbarung, der Änderung oder einer Erhöhung des Ruhegehalts bzw. einer Hinterbliebenenversorgung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig ist, da diese das zuständige Organ für solche Vereinbarungen ist. Vertragsveränderungen, die nicht von dem zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind dem BGH zufolge zivilrechtlich unwirksam.